Bausache Heike W. & Antonio Wenzel | Strafanzeige gegen Richter Brandt

strafanzeige-richter-brandt-landgericht-aachen-heike-w-tony-payne-antonio-wenzel-kalterherberg-staatsanwaltschaftMonschau-Kalterherberg/Aachen/Köln. 18 Seiten Strafantrag plus Anlagen gegen Richter Brandt am Aachener Landgericht. Nach erfolgreicher 1. Revision und Anwaltswechsel geht es zur Bausache Heike W. und ELEMENT CORE Hard-Rocker Antonio Wenzel aka. „Tony Payne“ oder auch „Man of Steel“ bei Amazon.de, sprich also Superman, in die nächste irre Runde mithin lauter krassen Lügen. Antonio Wenzel unterzeichnet sogar Beiträge bei Amazon mit „Clark Kent“ und es geht wohl kaum absurder noch, obschon auch hier die ehemalige Bauherrschaft aus Monschau-Kalterherberg immer wieder einen neuen Weg zu neuen lügenhaften Taten tatsächlich dreist findet!

Unglaubliches schonmal vorab: Auf einmal sollte der Bauunternehmer für wortwörtlich über 500.000 € Schaden wild verantwortlich sein. Dies ist mal eben mehr als nur eine Vervielfachung bisher in Rede stehender Summer. Völlig irre und in der 2. erfolgreichen Revision wurde dieses krasse Fehlurteil durch das Oberlandesgericht Köln nur so zerschmettert unter nochmaliger  Zurückweisung an eine wiedermal andere Strafkammer des Landgericht Aachens zur 3. Berufung.

Zur Sache: Der seit Jahren stark geschädigte Bauunternehmer aus Aachen erstattet Strafanzeige und stellt Strafantrag gegen Richter Brandt des Landgerichts Aachen wegen aller in Betracht kommender Delikte und insbesondere wegen §129 StGB Bildung einer kriminellen Vereinigung, §160 StGB Verleitung zur Falschaussage, § 164 StGB Falsche Verdächtigung, § 185 StGB Beleidigung, § 186 StGB Üble Nachrede, § 187 StGB Verleumdung, § 240 StGB Nötigung, § 257 StGB Begünstigung, § 258 StGB Strafvereitelung, § 258a StGB Strafvereitelung im Amt, § 263 StGB Betrug, § 331 StGB Vorteilsnahme, § 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung, § 339 StGB Rechtsbeugung und § 344 StGB Verfolgung Unschuldiger. Aufgrund der Schwere der Taten, des dringenden Tatverdachtes sowie der starken wirtschaftlichen Nachteile zu Lasten des Unterzeichners soll antragsgemäß Eile geboten werden.

Auch hier zu diesem Fehlurteil von Richter Brandt wiederhilt: Wichtige entlastende Aussagen vom Bauleiter des Bauunternehmers oder Statiker zu Gunsten des geschädigten Aachener Unternehmers tauchen in der Akte nirgendwo auf. Unter Anderem völlig entlastende Aussagen des Bauleiters von dem Bauunternehmer aus der 1. Berufung zur 2. Instanz am Landgericht Aachen bei Herrn Richter Meyer, wo exakt zeugenschaftlich bestätigt wird, dass für einen nur mittleren 5-stelligen Betrag der Rohbau vollständig erstellt worden wäre, tauchen nirgendwo auf und werden in keiner Weise berücksichtigt. Stattdessen wird ein massiv fehlerhaftes Urteil geschrieben, welches nur noch fassungslos gemacht hat.

Die Unschuldsvermutung galt für den Aachener Bauunternehmer und Beklagten hierbei in keiner erkennbaren Weise und genau dieser Umstand wird in folgender Aufstellung der kolossalen Fehlurteile zu starken Lasten des Bauunternehmers aus dem Verfahren zur 2. Berufung zu einer anderen kleinen Strafkammer am Landgericht Aachen unter Leitung des Vorsitzenden Richters Brandt, welcher scheinbar starke Alkoholprobleme hat nach erhaltenen aktuellen Aussagen von Mitarbeitern der Justiz sowie auch anwaltlichen Darstellungen und sogar in den letzten Wochen von einem Ersatzrichter unterstützt oder gar in großen Bereichen ersetzt werden musste mindestens vorübergehend. Daher hat es den geschädigten Bauunternehmer auch so langsam nicht weiter wirklich verwundern können, dass er von dem vorsitzendem Richter Brandt sogar gemäß schriftlicher Urteilsausführung nach der 2. Berufungsverhandlung sogar plötzlich für absurde über 500000 € wild verantwortlich gemacht wurde und natürlich richtet sich auch hiergegen unter Anderem die sodann 2. Revision beim Oberlandesgericht Köln (OLG), welche letztlich wieder erfolgreich gewesen ist und sodann das gesamte Verfahren wiederholt an eine andere Strafkammer des Landgericht Aachens verwiesen hat. Wahnsinn!

Diese schriftliche Urteilsausführung des Richters Brandt vom Landgericht Aachen sowie gleichwohl die weiteren wesentlichen Urteilsschriften und das gesamte Strafverfahren wird haltlos wirr zu Lasten des Aachener Bauunternehmers seit Jahren geführt und läuft schon bald im bereits sage und schreibe sechsten Jahr ohne das ein Ende überhaupt in Sichtweite ist bei bisherig nur noch bescheuerter Vorgehensweise der Aachener Justiz und Staatsanwaltschaft Aachen.

Die ehemalige Bauherrschaft Heike W. und Antonio Wenzel aka. „Don Mafiosi“ (nachweisliche Eigenbezeichnung!) lügt sich hemmungslos sowie leider seit vielen Jahren noch erfolgreich durch die gerichtlichen Instanzen und lässt alle Beteiligten zu Lasten des Aachener Bauunternehmers somit klar nur lügenhaft wirken.

Immobilienmillionär & Jurist Marcus Wenzel (Namensgleichheit zufällig) zur Sache: „Es ist unfassbar, was sich hier vor Deutschen Gerichten diese ehemalige Bauherrschaft Heike W. und Antonio Wenzel aka. ‚Tony Payne‘ oder ‚Clark Kent‘ zusammenlügt. Jedoch setze ich auch persönlich mit dafür, dass Lügenkonstrukte im Besonderen dieser ekelerregenden Art und Weise nachhaltig zerschlagen werden. Hier kann nicht ein Jeder lügenhaft machen, was er eben will. Wir sind hier nicht in Afrika!“

Alle weiteren Entwicklungen zu aktuell öffentlicher Zerschlagung des ungeheuerlichen Lügenkonstruktes von Heike W. und Antonio Wenzel hier im Superchicka News-Ticker und bei Arno Dübel TV online.

Kommentare

Eine Antwort zu „Bausache Heike W. & Antonio Wenzel | Strafanzeige gegen Richter Brandt“

  1. Avatar von Herbert März
    Herbert März

    Auch ich bin von den Straftaten des Richters Brandt betroffen. Ich bin gerne bereit, als Zeuge auszusagen. Hier meine Strafanzeige:

    Herbert März 23.06.2016 noch wohnhaft in Lichtenbuscherstr. 5
    B – 4731 Eynatten

    An das Landgericht Aachen Adalbertsteinweg 92
    D – 52070

    Dringende Terminsache
    bitte unverzüglich an die vorgesetzten Dienststellen zustellen.

    Betr.: Aktenzeichen 74 Ns-602 Js 387/10-9/14 (Ns wie Nazi)
    hier: Termin vom 1.2.2016 in dieser Sache
    Ich gehe davon Aus, daß dieser Verhandlungstermin auf meine Anträge hin automatisch aufgehoben wurde und bitte um Festlegung eines neuen Termins in dieser Sache.
    Mir war weder die Uhrzeit des Termins am Landgericht vom 1.2.2016 in dieser Sache bekannt gemacht worden, noch der genaue Gerichtssaal, ich bitte Sie daher, mir zuerst eine Ladung ordnungsgemäß zuzustellen und keine illegale Scheingerichtsverhandlung abzuhalten.
    Mir ist keinerlei Ladung zu diesem Termin rechtmäßig und rechtskräftig zugestellt worden, es wurde auch kein Rückschein von mir unterschrieben. Ich vermute, daß ein Rückschein, der mir in einem Scvhreiben der Staatsanwaltschaft als existent angedeutet wurde, bei Ihnen durch die Staatsanwaltschaft oder durch den Richter Brand gefälscht wurde zum Zwecke der vorsätzlichen Rechtsbeugung.
    Der Termin vom 1.2.2016 mußte von Rechts wegen automatisch aufgehoben werden, weil mir kein anderslautender Bescheid zugestellt worden war auf meinen Antrag zur Aufhebung und Verlegung dieses Termins. Es hat also keine rechtmäßige Verhandlung stattgefunden.
    Auch wurde bisher mein Antrag auf Verlegung dieses Termins und alle meine anderen gestellten Anträge nicht beschieden. Ich erwarte unverzügliche Bescheide auf alle meine Anträge, rechtzeitig vor dem verlegten neuen Verhandlungstermin in der Sache.
    Sollte wiederrechtlich in dieser Sache am 1.2.2016 doch verhandelt worden sein, ohne daß mir eine Ladung zu diesem Termin ordnungsgemäß zugestellt wurde und ohne daß über meine Anträge im Vorfeld entschieden wurde, so beantrage ich hiermit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und lege hiermit hilfsweise Berufung und Revision gegen ein eventuell bestehendes, mir aber bis heute nicht rechtskräftig zugestelltes Urteil ein.
    Mir wurde bis heute keinerlei Bescheid oder Urteil aus dieser eventuellen Schein- oder Sondergerichtsverhandlung nach Nazi-Vorbild zugestellt.

    Außerdem erstatte ich für den Fall hiermit Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter Brandt und alle an dieser Sache beteiligten Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Aachen und der Generalstaatsanwaltschaft Köln, sowie den leitenden Oberstaatsanwalt und den Präsidenten des Landgerichts Aachen wegen des Verdachts auf vorsätzliche Rechtsbeugung, Amtsmißbrauch, Prozeßbetrug, Urkundenfälschung, die Bildung einer kriminellen Vereinigung und alle damit verbundenen Straftaten und Verbrechen.
    Beweis:
    1. der angeblich vorhandene, aber gefälschte Rückschein
    2. Meine rechtzeitig vor diesem Termin gestellten Anträge, u.a. auch auf Verlegung des Termins, die bis heute nicht beschieden worden sind

    1. Ich hatte keinerlei Kenntnis von einem genauen Verhandlungstermin in dieser Sache, mir wurde auch keine Ladung jemals rechtskräftig zugestellt. Es handelte sich demnach um eine seit Nazizeiten verbotene geheime Sondergerichtsverhandlung, ohne daß mir die Möglichkeit auf rechtliches Gehör gegeben worden ist.
    Deshalb beantrage ich hiermit zusätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

    Für eine ordentliche und rechtskräftige Zustellung reicht es nicht, wenn ein Arbeiter der belgischen Privatpostfirma einen Brief in den toten Briefkasten des verstorbenen Nachbarn wirft, oder ihn im posteigenen Müllcontainer entsorgt und den Rückschein selbst unterschreibt, etc., auch wenn das von einigen kriminellen Richtern in Aachen zum Zwecke der vorsätzlichen Rechtsbeugung immer wieder und wieder behauptet wird.
    Die Zustellung muß laut Gesetz von einer Amtsperson und persönlich übergeben werden und ich muß nachweislich Kenntniss von der Zustellung erhalten haben. Alle Richter, die etwas anderes behaupten, lehne ich hiermit als befangen ab und stelle hiermit Strafantrag gegen diese wegen des Verdachts auf vorsätzliche Rechtsbeugung.
    Da weder die Richter, noch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen Kenntniss darüber haben oder haben wollen, wie eine ordnungsgemäße und rechtskräftige Zustelung zu erfolgen hat, hier noch einmal die rechtsverbindlichen Informationen und die auch in Aachen geltende Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Zustellung:

    Ein Einwurf in einen toten Briefkasten eines Nachbarhauses ist ganz bestimmt keine ordnungsgemäße Zustellung. Hiermit widerspreche ich ihrer nichtigen Zustellung gem. Art. 103 (1) GG Rn 31 (vgl. gr.
    Kommentar zum GG, Mangold, Klein, Stark, 4. Auflage). Eine Zustellungsabsicht
    ihrerseits ist nicht erkennbar. Offensichtlich soll mein rechtliches Gehör absichtlich unterwandert werden.
    So sagt es das Gesetz :
    „Art. 103 (1) GG Rn 31
    Jeder hat das Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren durch prozeßfähige Zustellung,
    d.h. jeder muß quittieren.
    Der Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art.103) ist gewahrt, wenn dem Empfangsberechtigten
    das Schriftstück persönlich übergeben wird und dessen Personalien festgestellt werden.
    Die Ersatzzustellung nach § 181 ff ZPO, § 37 StPO, etc und die öffentliche Zustellung
    nach § 203 ff ZPO, § 40 StPO, etc enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe,
    da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicher stellen!
    Art. 103 (1) GG Rn 31 (vgl. gr. Kommentar zum GG, Mangold, Klein, Stark, 4.
    Im übrigen sagt diese Quelle. Schau dort unter: Art. 103, Rn. 31
    Zitat:
    “Zunächst besteht ein Recht auf Benachrichtigung vom Verfahren. Es wird durch die prozessrechtlichen Ladungs- und Zustellungsvorschriften ausgestaltet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn den empfangsberechtigten Beteiligten ein zuzustellendes Schriftstück persönlich übergeben wird. Erfolgt die Bekanntgabe eines mitteilungsbedürftigen Umstandes nicht persönlich, muss das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör anderweitig sicherstellen. Hierfür stellen die Prozessordnungen formalisierte Bekanntgabeverfahren zur Verfügung. Die Ersatzzustellung ( § 181 ff. ZPO, § 37 StPO, § 56 Abs. 2 VwGO iVm § 3 Abs. 3 und 11 VvZG) und die öffentliche Zustellung ( § 203ff. ZPO, § 40 StPO, § 15 VwZG) enthalten eine Fiktion der Bekanntgabe, da sie den tatsächlichen Informationserfolg nicht sicherstellen.. ‚ “
    Die illegale Zustellung!
    Gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG Rn31(gr. Kommentar v. Mangoldt, Klein, Starck) muss ein zustellendes Schriftstück (Förmliche Zustellung, der sogenannte Gelbe Brief) persönlich übergeben werden. Das Gesetz schreibt zwingend vor, dass amtliche Bescheide von einer Amtsperson ausgehändigt werden müssen.
    Die Deutsche Post AG erfüllt dies Voraussetzung nicht, die belgische Post schon gar nicht. Die belgische Post ist kein deutscher Amtsträger und steht nicht mehr unter der Hoheit der ehemaligen Nazi-Besatzungsjustiz.
    Zum Beweis Kopie aus v. Mangoldt, Klein, Starck, 5. Auflage:
    Art. 103 Abs. 1
    Der Tatbestand „Anspr. auf rechtl. Gehör“ reiche Rechtsprechung entwickelt, deren dogmatische Grundstrukturen im wesentlichen feststehen.
    2. Recht auf Information
    30 Die Wahrnehmung des Anspruchs auf rechtliches Gehör setzt voraus, dass die Berechtigten bestimmte Informationen über das gerichtliche Verfahren erhalten.
    Wichtiger: Der Postzusteller vermerkt auf dem Auslieferungsbeleg, wann er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat. Diesen Zustellbeleg kann man im Ernstfall bei der Post anfordern und damit vor Gericht den rechtzeitigen Zugang beweisen.
    So dachten zumindest die meisten Anwälte und Richter bis vor kurzem. Dann entschied jedoch das Amtsgericht Kempen am Niederrhein (bei Duisburg) in seinem verblüffenden Urteil vom 22.8.2006, dass der Auslieferungsbeleg des Postboten den Zugang gerade nicht beweist, ja noch nicht einmal als Anschein wines Beweises brauchbar ist. In Nordrhein-Westfalen ist das Vertrauen in Postbedienstete offensichtlich eher gering.
    Das Argument des Amtsrichters: „Der Postzusteller kann den Brief ja in den falschen Briefschlitz geworfen haben.“
    Ich bestehe auf ordnungsgemäße, „verfassungskonforme“ Zustellung des Urteils und der Ladungen zum Hauptverhandlungstermin p.p.gem. Art. 103 GG !

    Es mag vieleicht noch eine alte Rechtsprechung geben aus Zeiten, als die belgische Post noch staatlich war und die Briefträger noch beamtet, aber das trifft heute nicht mehr zu und hat sich erledigt. Ein Arbeiter der privaten belgischen Postfirma ist ganz sicher keine belgische Amtsperson, und seit der Befreiung Belgiens von den deutschen Nazirichtern, – General Patton gebührt außerordentlicher Dank und Ehre -, ist ein belgischer Postarbeiter schon gar keine deutsche Amtsperson mehr. Veralterte Rechtsprechung als Fortschreibung aus der Nazizeit kann hier nicht weiter angewandt werden.

    Ich bitte hier kurz beim Lesen innezuhalten und einen Kniefall und eine Gedenkminute zu Ehren des hochrangigen und geliebten Generals Patton einzulegen für unsere Befreiung von den deutschen Nazirichtern in Belgien.

    Im übrigen beantrage ich im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde, daß im Amtsgericht Aachen endlich die damals besonders in der britischen Besatzungszone vergessene Entnazifizierung durchgeführt wird und das Amtsgericht Aachen von Personen und Rechtsprechung, die aus dem Nazigedankengut stammen, bereinigt wird. Zu diesem Antrag werde ich später eine umfassende Begründung nachreichen. Ich beantrage ferner, daß bis zum Abschluß dieser Entnazifizierung der Geschäftsbetrieb ruht und kein Beschluß oder Urteil gefaßt werden darf.
    Aus dieser Fortführung der Nazigerichtsbarkeit wird unter anderem auch bis heute stur und rechtsbeugend am Amtsgericht Aachen die Praxis der illegalen Zustellung hergeleitet aus einer Zeit, als die Post noch staatlich war und den Briefträgern eine hoheitliche Funktion angedichtet wurde. Dieser Nazigerichtsbarkeit muß ein Ende gesetzt werden.
    Auch wenn manche Richter und Staatsanwälte am Amtsgericht Aachen noch so fanatische Anhänger der NSDAP sein sollten, so erkenne ich trotzdem weder die Gesetze, noch die Rechtsfortschreibung der Nazigerichte für mich an und erkläre diese hiermit für Null und nichtig. Dazu berufe ich mich auf mein Recht nach Artikel 20 GG, Absatz 1, 2, 3 und 4 .
    Und ich rufe alle anständigen Richter und Staatsanwälte dazu auf, es mir gleich zu tun und die Fortschreibung der NAZI-Rechtsprechung entschieden abzulehnen, sofern es überhaupt noch anständige, gerechte und rechtstreue Richter und Staatsanwälte in Aachen gibt, und nicht alle nur noch Marionetten des deutschen Nachkriegs-Nazi- und Mafiakartells sind, unselbständige Puppen des Verbrecherkartells.

    Auch wenn das Amtsgericht Aachen es noch so oft vorsätzlich falsch und rechtsbeugend behauptet: die private belgische Post ist keine deutsche Amtsperson, die belgische Post ist äußerst unzuverlässig, und ein Einwurf eines Briefes in den Briefkasten des Nachbarhauses ist ganz sicher keine ordnungsgemäße Zustellung, und eine vom Richter selbst oder vom beteiligten Staatsanwalt gefälschte Unterschrift auf einem angeblichen Rückschein auch nicht.
    Bitte halten Sie sich an die belgischen Gesetze.

    Aus oben genannten Gründen und weil ich nie zu einem Termin geladen war, hat de facto und de jure überhaupt keine ordentliche rechtskräftige Hauptverhandlung in der Sache bisher stattgefunden. Ein eventuelles Scheinurteil ist von vorne herein nicht rechtskräftig und nicht rechtsgültig, de facto inexistent und wird auch nicht anerkannt.

    Angesichts der ständigen und hartnäckigen Mißachtung der geltenden Rechtssprechung bezüglich einer ordnungsgemäßen Zustellung, respektive Nichtzustellung drängt sich der Verdacht auf, daß es dem Gericht hier nicht um Recht und Gesetz geht, sondern einzig und allein um die Ausübung und Demonstration seiner perversen Machttriebe gegenüber recht- und wehrlosen unschuldigen Bürgern, alleine zu dem Zweck, die perversen sadistischen Sexualtriebe der Richter und Geschäftsstellenleiter zu befriedigen, um so zu einem perversen Orgasmus zu kommen. Gehen Sie ins Bordell, wenn Sie Ihre perversen sadistischen Sexualtriebe befriedigen müssen, ein vom Steuerzahler bezahlter deutscher Gerichtssaal ist kein Ort, wo sich Richter und Staatsanwälte unter Ihrem schwarzen Kittel hämisch wichsend zu befriedigen haben, während Sie Ihre sadistischen Triebe an unschuldigen Bürgern auslassen und diese sexuell mißbrauchen für Ihre sadistischen Sexphantasien.
    1. Ich beantrage deshalb, rechtzeitig vor Fortsetzung der Verhandlung ein psychologisches Gutachten einzuholen und zu klären, ob der Richter Brandt überhaupt psychisch stabil und fähig ist, sein Amt ordnunggemäß auszuüben und eine Gerichtsverhandlung zu führen.

    Außerdem beantrage ich, hier in dieser Sache die Ehefrau des Richters als Zeugin zu laden zur Klärung obiger Frage seiner eventuell sadistischen Sexphantasien während einer solchen Verhandlung.

    2. Ich hatte bereits zweimal in diese Sache einen vollständigen Antrag auf einen Pflichtverteidiger gestellt mit allen erforderlichen Einkommensbelegen. Meine Anträge auf einen Pflichtverteidiger wurden bis zum heutigen Tage nicht beschieden und ich habe keinerlei Antwort darauf bekommen, so daß mir de facto keine Möglichkeit auf eine rechtmäßige Verteidigung gegeben wurde. Es drängt sich der Verdacht auf, daß hier eine vorsätzliche Rechtsbeugung mit der Absicht, mir einen illegale Rechtsnachteil zu schaffen, begangen worden ist. Dem Richter war genau bekannt, daß ich schwer krank bin und mich nicht selbst verteidigen konnte, er hat meine schwere Krankheit bestialisch ausgenutzt zur Durchsetzung seiner vorsätzlichen Rechtsbeugungen. Ich erwarte rechtzeitig vor einem Hauptverhandlungstermin einen Bescheid über meinen Antrag auf einen Pflichtverteidiger.
    3. Ich beantrage nochmals, mir endlich die mir zustehenden Pflichtverteidiger zu gewähren, da ich mich aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst verteidigen kann, und weil es mir nicht möglich ist bei meinem Gesundheitszustand das Haus zu jeder beliebigen Zeit zu verlassen.

    4. Außerdem beantrage ich, mir einen Vorschuß für die Fahrkosten und die Aufenthaltskosten zu gewähren, da ich diese Kosten aus eigenen Mitteln unmöglich bestreiten kann. Da ich nicht über ein Bankkonto verfüge, bitte ich Sie, mir das Geld rechtzeitig per Postanweisung oder per Western Union zu zuschicken. Ich verfüge nur über eine kleine Invalidenrente, die unter dem Sozialhilfesatz liegt. Die reicht nicht, um die Fahrkosten vorzubezahlen.
    5. Meine bereits früher gestellte Strafanzeige in dieser Sache wurde bisher in keiner Weise bearbeitet. Es besteht deshalb der dringende Tatverdacht, daß diese unterschlagen wurde und gar nicht an die zuständigen Instanzen weitergeleitet wurde. Deshalb stelle ich hiermit Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige gegen den in der Sache zuständigen Richter und die zuständigen Amtspersonen in der Geschäftsstelle wegen des dringenden Tatverdachts auf Urkundenunterschlagung.

    Ich beziehe mich vollinhaltlich auf den bereits vor der Verhandlung gemachten Schriftverkehr und beantrage, diesen hier vollinhaltlich in die Verhandlung einzubeziehen.

    6. Zusätzlich erstatte ich hiermit Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Richter in dieser Sache und den Direktor des Amtsgerichts Aachen, sowie die zuständigen Beamten der Geschäftsstelle und den Leiter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen wegen des Verdachts der vorsätzlichen Rechtsbeugung, der Urkundenunterschlagung und des Amtsmißbrauchs aus den Gründen unter 1. , 2. 3. und 5. in diesem Schreiben, sowie wegen des Verdachts auf Beihilfe zum Prozeßbetrug und der Bildung einer kriminellen . Und auch gegen den in die Sache aktiv verwickelten Richter, wie es den begründeten Anschein erweckt, weil bisher in dieser Sache vollkommen illegal geurteilt und beschieden wurde und alle meine Anträge rechtsbeugend nicht bearbeitet wurden.
    Ich fordere Sie auf, alle Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen im Wege der Rechts- und Amtshilfe an die zuständigen Behörden und Dienststellen weiterzuleiten.

    Aus all den oben genannten Gründen besteht der begründete Verdacht der Befangenheit des Richters und ich stelle deswegen hiermit Antrag auf Ablehnung des Richters wegen des Verdachts auf Befangenheit. Denn es geht nicht an, daß ein Richter über seine eigenen Straftaten richten kann.
    Ich fordere das Gericht und die Staatsanwaltschaft dringend dazu auf, weitere Straftaten und Rechtsbeugungen zu unterlassen.

    Jede anderslautende Vorgehensweise und Entscheidung wäre automatisch wieder eine nicht rechtmäßige und von mir und der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, sowie dem europäischen Gerichtshof nicht anerkannte Scheingerichtsverhandlung nach dem Vorbild der Nazijustiz.
    Für den Fall lege ich bereits hiermit rechtsverbindlich und zur Niederschrift des Gerichts Einspruch und Berufung gegen das Urteil ein aus all den oben und in meinen vorherigen Schreiben dargelegten Gründen.
    Mir ist bewußt, daß auch dann von einem dann eventuell immer noch nazidurchseuchten Gericht kein gerechtes und rechtmäßiges Urteil zu erwarten ist.

    Aus meiner bisherigen Erfahrung der letzten Jahre mit dem Amtsgericht und des Landgerichts Aachen, konnte ich eindeutig feststellen, daß in den Köpfen der meisten Richter und Staatsanwälte noch immer der Geist der Naziverbrecher herscht. Nun habe ich ein wenig recherchiert und mußte bereits nach wenigen Minuten feststellen, daß das nicht nur meine Erfahrungen sind. Insbesondere hatte man nach dem Krieg, besonders auf dem Territorium der britischen Besatzungszone, wozu de Gerichtsbezirk Aachen und Köln gehört versäumt, die Entnazifizierung durchzuführen.

    Historische Forscherquellen sagen:
    Zitat:
    „I. Die Justiz im Nationalsozialismus

    Das „Dritte Reich“ hinterließ nicht nur unsägliches menschliches Leid, eine zerstörte politische Kultur und Städte in Trümmern. Zu den Hinterlassenschaften zählte auch ein von jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen entkleidetes Recht und eine Justiz, die den zahllosen Formen der Unterdrückung, des Terrors und der „Ausmerzung“ nicht nur nichts entgegengesetzt, sondern sie selbst maßgeblich betrieben hatte. Nicht nur die Richter des Volksgerichtshofes, der Sonder- und Militärgerichte, sondern nahezu alle Bereiche der Justiz einschließlich der Zivilgerichtsbarkeit waren nur allzu bereit, ihren Beitrag zur Stützung der NS-Gewaltherrschaft zu leisten. Bereitwillig war die Mehrzahl der Richter den sogenannten Richter-Leitsätzen gefolgt, die Reichsjuristenführer Hans Frank im Januar 1936 aufgestellt hatte. Darin hatte Frank von den deutschen Richtern gefordert, sich widerspruchslos in den Dienst des NS-Staates zu stellen, die Rechtsquellen in dessen Sinne auszulegen und alle Entscheidungen und Äußerungen des „Führers“ ohne Prüfung als geltendes Recht zu akzeptieren. Es sei an den Richtern, so Frank, auf dem Boden der nationalsozialistischen Rechtsanschauung stehend „die konkret völkische Gemeinschaftsordnung zu wahren, Schädlinge auszumerzen, gemeinschaftswidriges Verhalten zu ahnden und Streit unter Gemeinschaftsgliedern zu schlichten“.[1]

    Die von der Justiz mitgetragene Rechtsdoktrin des NS-Staates hat Ernst Fraenkel in seiner bis heute wegweisenden Studie Der Doppelstaat mit der Bezeichnung „Maßnahmenstaat“ auf den Begriff gebracht.[2] Dessen rechtstechnischer Kern bestand darin, sämtliche Rechtsgarantien des Einzelnen sowie aller politischen und sozialen Kräfte zur Disposition zu stellen und den Zielen der Staatsführung zu unterwerfen, die damit nach Belieben über Leben, Freiheit und Eigentum der Menschen verfügen konnte. Mit der „Notverordnung zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933, der sogenannten Reichstagsbrandverordnung, schaffte sich das Regime eine Grundlage, schrankenlos intervenieren zu können. Es ist in der Forschung mittlerweile unbestritten, dass die deutsche Richterschaft diesen Forderungen und den damit an sie gestellten Erwartungen weitestgehend nachkam. Sie ließ es zu, dass ihr die Rechtskontrolle über die Exekutive genommen wurde und sie setzte – oftmals im vorauseilenden Gehorsam – das Prinzip der Rassendiskriminierung um.[3] Noch vor Verabschiedung des „Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der Ehre“ im September 1935 billigten Gerichte in zahlreichen Entscheidungen, dass Standesbeamte die Eheschließung zwischen Juden und „Deutschblütigen“ verweigerten.[4] Wiederholt lehnten Zivilgerichte die Anwendung des Mieterschutzgesetzes auf jüdische Mieter ab und gestanden den Vermietern das Recht zur fristlosen Kündigung zu.

    Dabei waren sich die Gerichte des offenen Rechtsbruchs voll bewusst. So führte beispielsweise das Landgericht Berlin in einer Entscheidung aus dem Jahr 1938 aus, dass mietrechtliche Fragen in Bezug auf jüdische Mieter nicht durch Auslegung des geltenden Mietschutzgesetzes gelöst werden könnten, da es sich um eine weltanschauliche Frage handle.[5] Als „Soldaten des Rechts“, wie es der Präsident des berüchtigten Volksgerichtshofes Roland Freisler ausdrückte, entwickelten Richter und Staatsanwälte ein beträchtliches Maß an Eigeninitiative und weiteten beispielsweise die gegen Juden gerichtete Gesetzgebung noch über den Wortlaut der Paragraphen aus. So wurde bei Anwendung des sogenannten „Blutschutzgesetzes“ der Begriff „Geschlechtsverkehr“ für jüdische Angeklagte auf Küsse und Umarmungen ausgeweitet und auch der Begriff des „Gewohnheitstäters“ zu Ungunsten der Angeklagten auf unzulässige Weise ausgedehnt.[6]

    General Hermann Reinecke (1888–1973), der Präsident des Volksgerichtshofes Roland Freisler (1893–1945) und Oberreichsanwalt Ernst Lautz (1887–1977; v.l.n.r.) bei dem Prozess nach dem 20. Juli 1944 im August 1944. Im selben Raum des Kammergerichts Berlin fand im April 2012 das Eröffnungssymposium der vom Bundesjustizministerium beauftragten Wissenschaftlichen Kommission zur Aufarbeitung der NS-Vergangenheit statt.
    Bild: Bundesarchiv, Bild 151-39-23, Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0

    Die deutsche Justiz fügte sich ein in das System institutionalisierter Rechtlosigkeit und staatlich sanktionierter Willkür und machte sich damit zum Instrument rechtlich ungehinderter Durchsetzung der Machtinteressen des Regimes und damit zu seinem Handlanger.[7]Wie eng Justiz und nationalsozialistischer Herrschaftsapparat miteinander verwoben waren und welche Ausmaße das justizielle Unrecht angenommen hatte, lässt bereits ein Blick auf die mindestens 35.000 Todesurteile erahnen, die in den zwölf Jahren der NS-Herrschaft von deutschen Gerichten verhängt wurden.[8] Spuren von Verweigerung und Widerstand finden sich unter den Justizjuristen – also den im staatlichen Justizdienst stehenden Juristen – nur selten. So etwa im Falle des Wuppertaler Gerichtsassessors Martin Gauger, der 1934 als Christ den Eid auf Hitler verweigert hatte[9] oder des Brandenburger Amtsgerichtsrats Lothar Kreyßig, der – ebenfalls aus christlicher Überzeugung – gegen die NS-„Euthanasie“ protestierte.[10] Nur wenige Richter bezogen offen Position gegen die NS-Politik, stattdessen ließ die übergroße Mehrheit keine Distanz zum „Dritten Reich“ erkennen.[11] Damit hat gerade die Instanz, der die Bewahrung der Rechtsordnung oblag, deren Verfall nicht nur nicht verhindert, sondern unterstützt und vorangetrieben. Richter und Staatsanwälte haben zur Etablierung und Festigung des nationalsozialistischen Unrechtsstaates mit beigetragen – es waren Juristen, die am Unrechtssystem aktiv mitgewirkt haben.

    II. Der Umgang mit der NS-Justiz in der frühen Nachkriegszeit

    Nach dem Zusammenbruch des „Dritten Reichs“ wurden von den Besatzungsmächten zunächst die Gerichte geschlossen, die NS-Gesetze außer Kraft gesetzt und die bekannten Nationalsozialisten und hohen Funktionsträger in Arrest genommen. Bereits Wochen vor der endgültigen Befreiung Europas vom Nationalsozialismus hatten sich die Siegermächte auf der Konferenz von Jalta (4.–11. Februar 1945) auf eine rigorose Beseitigung der institutionellen Hinterlassenschaften des NS-Regimes sowie aller „nazistischen und militärischen Einflüsse aus öffentlichen Einrichtungen, dem Kultur- und Wirtschaftsleben des deutschen Volkes“ geeinigt. Das gemeinsame Ziel war nichts weniger als die vollständige Vernichtung des „deutschen Militarismus und Nazismus“ durch einen umfassenden politischen Reinigungsprozess.[12]

    Die Entfernung von Personen aufgrund ihrer politischen Vergangenheit und – zumindest in den westlichen Besatzungszonen – ihre Ersetzung durch neue, demokratisch gesinnte und zuverlässige Führungsschichten war jedoch keine juristische, sondern eine politische Entscheidung. Als solche war sie mitunter realpolitischen Zweckmäßigkeiten der Besatzungspolitik unterworfen. Insbesondere in der britischen Besatzungszone wurde der Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Verwaltung Vorrang vor der politischen Säuberung eingeräumt. Um das wirtschaftliche und soziale Leben am Laufen zu halten, sah sich die britische Militärbehörde auch in der Entnazifizierung zu Konzessionen gezwungen. So wurden „lebenswichtige Bereiche“ der Wirtschaft, wie der Kohlebergbau und die Landwirtschaft, später auch die Ärzteschaft, von der Entnazifizierung ausgenommen.[13] Auch die Strafrechtspflege war einer dieser Bereiche, sollte sie doch helfen, die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Bereits im Juni 1945 wurden die ersten Gerichte wieder eröffnet, in der britischen Zone wurden acht Oberlandesgerichtspräsidenten eingesetzt und in der US-Besatzungszone wurde mit der Bildung von Länderregierungen und Justizministerien begonnen.[14]

    Die zunächst noch strengen Vorschriften über die Wiedereinsetzung von Justizjuristen wurden bereits im Oktober 1945 durch eine 50-Prozent-Regelung – die sogenannte Huckepack-Klausel – abgeschwächt, derzufolge mit jedem unbelasteten Juristen ein Richter, der durch Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Nebenorganisationen formal belastet war, wieder eingestellt werden konnte. ………………………..

    Inzwischen hatte sich die politische Gesamtsituation in Deutschland im Zuge der sich anbahnenden Ost-West-Konfrontation gewandelt. Die von den USA dominierte Politik der Westmächte tendierte zunehmend dahin, die Privatwirtschaft wieder zu stabilisieren. Angesichts der hohen Kriminalitätsrate in den ersten Nachkriegsjahren kehrten in den westlichen Besatzungszonen alsbald die meisten vormaligen NS-Justizjuristen, die von den Alliierten in den ersten Nachkriegsmonaten suspendiert oder interniert worden waren, oft nach nur wenigen Monaten wieder an die Gerichte zurück. In den Wirren der Nachkriegszeit glaubten die westlichen Besatzungsmächte, angesichts des durch die Suspendierung der „Parteigenossen“ entstandenen eklatanten Personalmangels eine funktionierende Rechtspflege nicht gewährleisten zu können. Bald amtierten wieder Tausende von ehemaligen NS-Juristen in der Justiz und Verwaltung.

    Als die reaktivierten Richter aus der Weimarer Zeit endgültig in den Ruhestand entlassen wurden, strömten in nennenswerter Zahl großzügig ehemalige Sonderrichter und SA-Mitglieder nach. Bereits 1948 waren 30 Prozent der Gerichtspräsidenten und 80 bis 90 Prozent der Landgerichtsdirektoren und Landgerichtsräte der britischen Besatzungszone ehemalige NSDAP-Mitglieder. Etliche waren vor der weitaus rigideren Entnazifizierungspolitik in der sowjetischen Besatzungszone in den Westen, und wegen der großzügigen Einstellungspraxis insbesondere nach Niedersachsen geflohen. Auch in den anderen westlichen Besatzungszonen ergab sich ein ähnliches Bild. Im Sinne einer Entpolitisierung der Justiz machte die Militärregierung jedoch die Auflage, dass Richter und Staatsanwälte weder einer politischen Partei noch einer Gewerkschaft angehören durften.[16]

    In der Zeit vom 14. Februar bis 4. Dezember 1947, als bereits zahlreiche ehemalige NS-Justizjuristen aufgrund von Ausnahmeregelungen und der folgenden Aufhebung der beruflichen Beschränkungen wieder im Dienst standen, führte die US-Besatzungsmacht in Nürnberg einen Prozess gegen führende Repräsentanten des nationalsozialistischen Justizapparates. Ziel des sogenannten Juristenprozesses – einem von zwölf Nachfolgeverfahren des 1945/46 abgehaltenen Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher – war neben der Aburteilung von Einzelpersonen die „Demaskierung des juristischen Herrschaftsapparates als Säule des NS-Terrorregimes und als kriminelles Institut in sich“. Das Verfahren sollte die „Entartung des Justizsystems und seine Verwandlung in ein Instrument der Diktatur“ dokumentieren und die Weltöffentlichkeit und die Bevölkerung in Deutschland über das NS-Unrechtssystem aufklären.[17] Zugleich sollte das Urteil aber auch dem Juristenstand die Chance bieten, über die justizförmigen Verbrechen zu reflektieren.[18]

    Der erste Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher hatte noch eine gewisse positive Rezeption in der deutschen Öffentlichkeit erfahren, was wohl nicht zuletzt dem Umstand geschuldet war, dass zu diesem Zeitpunkt die justiziellen und beamteten Stützpfeiler des NS-Regimes durch die Entlassung von 53.000 Beamten institutionell weitestgehend ausgeschaltet waren.[19] Zur Zeit des Juristenprozesses hielten sich die „legitimierenden und entlegitimierenden Positionen einer juristischen Aufarbeitung“ jedoch bereits die Waage.[20] Der Oberste Gerichtshof der britischen Zone sprach den Trägern der NS-Judikatur mit Verweis auf die fehlende Unabhängigkeit der Justiz zur Zeit des Nationalsozialismus das Recht auf Anwendung des Richterprivilegs nach Paragraph 336 Strafgesetzbuch (StGB) zu und wollte Richter und Staatsanwälte bei Begehung einer Straftat wie einfache Kriminelle behandelt sehen.[21]

    Als Reaktion auf den Nürnberger Juristenprozess begannen große Teile der deutschen Justiz, ihre Rolle im „Dritten Reich“ zu verklären. Die Juristen wiesen eine Mitverantwortung an den NS-Verbrechen von sich, indem sie die Schuld an den begangenen Verbrechen außerhalb ihres Berufsstandes suchten und sie entsprechend der Haupttäterthese den politischen Spitzen des Regimes anlasteten.[22] In Justiz und Rechtslehre etablierte sich zunehmend eine Position, die Recht und Rechtsprechung der NS-Zeit uneingeschränkt für gültig und verbindlich ansah. Dies verdeutlicht eindringlich eine Entscheidung des Landgerichts Offenburg, das das Verfahren gegen einen der Mörder von Reichsfinanzminister Matthias Erzberger, den ehemaligen Marineoffizier Heinrich Tillessen, mit Rückgriff auf die am 21. März 1933 ergangene Amnestie für „im Kampfe für die nationale Erhebung des deutschen Volkes“ begangene Straftaten am 10. September 1946 einstellte. Das Landgericht hielt die Amnestie der Nationalsozialisten für „rechtsgültig“ – die Tat sei, so das Gericht, „aus übereifriger Vaterlandsliebe“ begangen worden.[23] Zwar wurde das Urteil von der französischen Militärverwaltung aufgehoben, doch illustriert die Entscheidung eine von weiten Teilen der deutschen Justiz geteilte Haltung.[24]

    III. Die Rückkehr belasteter NS-Juristen in den fünfziger Jahren
    Eine Schlüsselrolle in der Exkulpation der NS-Justiz kommt einem zwischen 1951 und 1956 geführten Prozess gegen mehrere SS-Juristen zu, unter ihnen der ehemalige Ankläger Walter Huppenkothen und der ehemalige Vorsitzende Richter Otto Thorbeck, unter deren Regie noch im April 1945 zwei Standgerichtsverfahren gegen die Widerstandskämpfer Hans von Dohnanyi, Dietrich Bonhoeffer, Admiral Wilhelm Canaris, General Hans Oster, Ludwig Gehre und Karl Sack durchgeführt worden waren, die allesamt mit dem Todesurteil endeten.[25] Den Angeklagten des bürgerlichen Widerstands waren keine Verteidiger gewährt oder beigeordnet worden, ein Protokollführer wurde nicht hinzugezogen und als Beisitzer fungierten die Kommandanten der Konzentrationslager Sachsenhausen und Flossenbürg, wo die Standgerichts-Verfahren durchgeführt wurden. Zudem wurden die Angeklagten vor dem Verfahren misshandelt: der nach einer Diphterieerkrankung teilweise gelähmte Reichsgerichtsrat von Dohnanyi wurde auf einer Bahre vor das Standgericht getragen. Die erwartungsgemäß ergangenen Todesurteile wurden ohne Einholung einer formellen Urteilsbestätigung am 9. April 1945 vollstreckt. Dabei wurden die Verurteilten auf besonders entwürdigende Weise hingerichtet, indem sie im Morgengrauen vollkommen nackt erhängt wurden.[26]

    Am 16. Februar 1951 bestätigte das Landgericht München I gemäß der allgemeinen Legitimation des NS-Normengefüges das Urteil gegen die Widerstandskämpfer. Die Münchner Richter entschieden, dass die Taten der Angeklagten „nach dem damaligen Rechtszustand die Tatbestände des Hoch- und Landesverrates oder des Feindverrats“ erfüllten und man die „gegen sie ergangenen sechs Todesurteile für rechtens halten“ müsse.[27] Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil des Landgerichts mit Verweis auf die grobe Verletzung der Verfahrensregeln durch das Standgericht auf und verwies den Fall zurück an das Münchner Gericht. Das Schwurgericht München sprach Huppenkothen und Thorbeck jedoch erneut frei und erklärte die massiven Verfahrensverstöße und die Rechtlosstellung der Angeklagten vor dem SS-Standgericht für nicht relevant. Das Gericht entschied, dass die gegen die Widerstandskämpfer gefällten Todesurteile „dem damaligen Stande von Gesetzgebung und Rechtsprechung“ entsprochen hätten.[28]

    Mit Entscheidung vom 30. November 1954 wurde auch dieses Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) in einer Revisionsentscheidung aufgehoben. Das Verfahren wurde nun an das Schwurgericht Augsburg verwiesen, das in seinem Urteil vom 25. Oktober 1955 Huppenkothen und Thorbeck wegen Beihilfe zum Mord zu sieben und sechs Jahren Zuchthaus verurteilte. Doch auch das Augsburger Gericht gestand dem SS-Standgericht zu, „minimalen Zulässigkeitserfordernissen entsprochen zu haben“, da die „in Sachsenhausen-Oranienburg und in Flossenbürg verkündeten Urteile als solche mit den zum Zeitpunkt ihrer Erlassung vorhandenen gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich ihres formellen Zustandekommens noch in einer gewissen Übereinstimmung standen“.[29] Mit Entscheidung vom 19. Juni 1956 hob der Bundesgerichtshof das Augsburger Urteil teilweise auf und sprach Richter Thorbeck, den Vorsitzenden des SS-Standgerichts Flossenbürg, frei, der Anklagevertreter Huppenkothen wurde wegen der fehlenden Urteilsbestätigung zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Hatte der BGH in seinen vorangehenden Entscheidungen die Rechtsprechung der NS-Justiz entlegitimiert, so hatte er seine Position im Hinblick auf die NS-Judikatur innerhalb von nur wenigen Jahren ins Gegenteil verkehrt.[30]

    Die Gründe für die BGH-Entscheidung sind vielfältig; als einer der wichtigsten muss aber wohl der Umstand angesehen werden, dass 1956, im Jahr der Entscheidung, 80 Prozent der Richter des BGH zuvor in der NS-Judikatur tätig gewesen waren.[31] So war Ernst Mantel, einer der an der Entscheidung beteiligten Richter, zuvor Beisitzer am Sondergericht München und später als Oberkriegsgerichtsrat in der NS-Militärjustiz tätig. Ein anderer, Ludwig Martin, war bis 1945 bei der Reichsanwaltschaft beschäftigt gewesen.[32] In einer Zeit, die von der Wiederverwendung ehemaliger Funktionsträger der Verwaltung des untergegangenen NS-Staates geprägt war, entsprach das Urteil den vielfältigen Abwehrreaktionen gegen die Aufarbeitung der staatlichen Funktionsmechanismen des „Dritten Reichs“. Dem entspricht auch, dass das Urteil des BGH vom 19. Juni 1956 seinerzeit nicht in die amtliche Entscheidungssammlung aufgenommen und in der Strafrechtslehre nicht kritisch thematisiert wurde. Auch der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland äußerte sich nicht zu dieser rückwirkenden Legitimierung des Todesurteils gegen den evangelischen Pastor Dietrich Bonhoeffer und die anderen Widerständler.[33]

    Die Wiederkehr ehemaliger NS-Justizjuristen war jedoch nicht auf den Bundesgerichtshof beschränkt. Nach Inkrafttreten des mit großer Mehrheit vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Artikels 131 des Grundgesetzes im Jahre 1951, der ehemaligen Staatsbediensteten einen Anspruch auf Wiedereinstellung einräumte, waren Tausende ehemaliger NS-Justizjuristen in den Justizdienst zurückgekehrt. Dies führte zu der paradoxen Situation, dass in der ersten Hälfte der 1950er Jahre der Anteil an ehemaligen NSDAP-Mitgliedern an der Richterschaft an manchen Gerichten in Westdeutschland höher lag als 1939,[34] eine Tatsache, die bald zum Gegenstand des deutsch-deutschen Sonderkonfliktes werden sollte.

    Listen über die in der westdeutschen Justiz wiederverwendeten ehemaligen NS-Juristen lagen dem Ost-Berliner Ausschuss für Deutsche Einheit bereits seit Mitte der 1950er Jahre vor. Unterstützt von polnischen und tschechoslowakischen Stellen hatte der Ausschuss Material über Kriegs- und NS-Verbrecher in der Bundesrepublik zusammengetragen und dies seit Mai 1957 in zahlreichen Broschüren im Rahmen der sogenannten „Blutrichter“-Kampagne[35] mit dem Ziel veröffentlicht, die Bundesrepublik als militaristischen und revanchistischen Staat zu diskreditieren und das öffentliche Bild der antifaschistischen DDR als das einzige antifaschistische Deutschland im In- und Ausland zu etablieren. Die zu diesem Zwecke zusammengestellten Propagandabroschüren enthielten Namenslisten und Faksimiles aus Personalakten des Reichsjustizministeriums und von Verhandlungsprotokollen der nationalsozialistischen Sondergerichte.[36] Die westdeutschen Justizbehörden reagierten zunächst verhalten auf die ostdeutschen Vorwürfe und betonten wiederholt deren Haltlosigkeit, nur in Einzelfällen wurden betroffene Juristen vertraulich um Stellungnahme gebeten. Eine wahrnehmbare Reaktion auf die Kampagne blieb in der Bundesrepublik zunächst aus.

    IV. Gesellschaftliche Initiativen als Motor der NS-Aufarbeitung
    In den nachfolgenden Jahren begann sich das vergangenheitspolitische Klima in Westdeutschland jedoch zu wandeln. Ereignisse wie der Ulmer Prozess gegen die Einsatzgruppe Tilsit im Jahre 1958 und die damit einhergehende Einrichtung der für Ermittlungen zu NS-Verbrechen zuständigen Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg, verschiedene KZ-Prozesse und einzelne Skandale um wieder amtierende ehemalige Funktionsträger des „Dritten Reichs“, antisemitische und neonazistische Vorfälle in der Bundesrepublik, sowie eine in weiten Teilen der westeuropäischen Medienöffentlichkeit als ungenügend empfundene strafrechtliche Verfolgung von NS-Verbrechen und Neonazismus[37] hatten dazu geführt, dass auch die Frage der Vergangenheit staatlicher Funktionsträger zunehmend kritisch betrachtet wurde.

    Einen beträchtlichen Schub erhielt die öffentliche Thematisierung der NS-Vergangenheit mit der Jahreswende 1959/60 als Reaktion auf eine Welle antisemitischer Zwischenfälle im gesamten Bundesgebiet, an deren Beginn die Schändung der Kölner Synagoge zu Weihnachten 1959 stand. Die sogenannte antisemitische „Schmierwelle“ oder „Hakenkreuzwelle“ hatte in Deutschland und im europäischen Ausland für Empörung gesorgt,[38] zugleich geriet die Bundesregierung wegen der NS-Vergangenheit einiger ihrer Minister und Staatssekretäre (Hans Globke, Theodor Oberländer, Hans Seebohm) immer stärker unter Druck.[39]

    Als einige Studierende des Sozialistischen Deutschen Studentenbundes (SDS) im November 1959 in Karlsruhe eine Wanderausstellung mit dem Titel „Ungesühnte Nazijustiz“ eröffneten und mit aus osteuropäischen Archiven stammenden Fotokopien von Verhandlungsprotokollen und Todesurteilen bislang ungesühnte NS-Justizverbrechen dokumentierten, trafen sie auf eine Öffentlichkeit, deren Aufmerksamkeit für das Thema Nationalsozialismus bereits durch die umfassende Berichterstattung über die Prozesse der ausgehenden 1950er Jahre geweckt war.[40] Die Besucher der in den Jahren 1959 bis 1962 präsentierten Wanderausstellung mussten erkennen, dass zahlreiche ehemalige NS-Richter, die Menschen beispielsweise wegen geringfügigen Diebstahls zum Tode verurteilt hatten, nach dem Krieg erneut eine ihrer früheren Stellung entsprechende oder gar höhere Position im Justizdienst der Bundesrepublik einnahmen. Die bundesdeutsche Presse berichtete ausführlich über die Ausstellung, insbesondere dann, wenn lokale Justizjuristen betroffen waren, wie Oberlandesgerichtsrat Alfred Seitz, Bundesrichter Arthur Christoph, der Staatsanwalt der Bundesanwaltschaft in Karlsruhe Ludwig Berner, Oberamtrichter Johann Dannegger, Staatsanwalt Karl-Heinz Domann, Amtsgerichtsrat Claassen in West-Berlin oder Landgerichtsdirektor Bodenstein und Landgerichtsrat Sperrhake in Tübingen.[41

    Vorwürfe, die den Umgang des westdeutschen Staates und seiner Verwaltung mit der NS-Vergangenheit kritisierten oder die vermeintliche Distanz ihrer Funktionsträger zum nationalsozialistischen Regime in Frage stellten, konnten nun nicht mehr länger nur ignoriert werden. Das Bundesjustizministerium sah sich dazu veranlasst, einen seiner Ministerialdirigenten mit der Überprüfung der insbesondere von Seiten der DDR gegen Richter und Staatsanwälte erhobenen Vorwürfe zu beauftragen. Dieser war jedoch selbst vormals als Richter am Reichsgericht und ab 1943 als Generalrichter in Dänemark tätig gewesen[42] – ein eindringliches Beispiel auch für die personelle Problematik des Ministeriums als Folge der bereitwilligen Integrationspolitik der vorangehenden Jahre.

    Angesichts der großen öffentlichen Aufmerksamkeit im In- und Ausland sahen sich nun auch die Landesjustizverwaltungen, das Bundesjustizministerium und die Rechtsausschüsse der Länderparlamente und des Bundestages zum Handeln gezwungen. Unter anderem anhand der von den Studierenden im Rahmen der Ausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“ gesammelten Dokumente wurde die Frage des Umgangs mit den politisch belasteten ehemaligen NS-Justizjuristen im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages behandelt. Im Januar 1960 hatte der SDS Strafanzeigen gegen 43 wieder amtierende Richter wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Totschlag erstattet. Die zahlreichen Ermittlungsverfahren wurden in den Rechtsausschüssen der Landtage behandelt und gaben dort Anlass zu Debatten über Konsequenzen für die Personalpolitik auf Landesebene. Unter Federführung des Bundesjustizministeriums, beraten durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, den Rechtsausschuss des Bundesrates und die Länderkommission wurde schließlich ein Gesetzesentwurf erarbeitet, der eine Regelung im Rahmen des zur Verabschiedung anstehenden Richtergesetzes vorsah und auf eine einvernehmliche Pensionierung der Betroffenen mit deren Einverständnis abzielte.[43]

    Mit Paragraph 116 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) vom 8. September 1961 wurde den Richtern, die während des Krieges in der Strafrechtspflege mitgewirkt hatten, die Möglichkeit eines freiwilligen vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand unter Belassung ihrer Versorgungsbezüge gegeben. Denjenigen, die unverantwortliche Todesurteile mitgefällt hatten, von der Möglichkeit des vorzeitigen Ruhestandes aber bis Ende Juni 1962 keinen Gebrauch machen würden, drohte der Bundestag mit Amtsverlust durch eine Grundgesetzänderung.[44] Die Auseinandersetzung um die wieder amtierenden Richter und Staatsanwälte schien mit der Verabschiedung des Paragraph 116 DRiG zumindest für die Landesjustizverwaltungen vorerst gelöst.
    Am 1. Juli 1962 lief die Frist für die Anträge auf freiwillige vorzeitige Pensionierung ab. Die Regelung hatte dem Zweck gedient, mit der Erblast der NS-Vergangenheit fertig zu werden und die Glaubwürdigkeit der Justiz wiederherzustellen. Sie erwies sich jedoch als relativ erfolglos. Im September 1962 gab der Bundesjustizminister bekannt, dass 149 Richter und Staatsanwälte vorzeitig in Pension gegangen seien, nur in zwölf Fällen hätten sich die betreffenden Juristen geweigert.[45] Noch in den Beratungen zum Richtergesetz war der Rechtsausschuss des Bundestags von lediglich 40 bis 60 Betroffenen ausgegangen.[46] Bereits einen Tag nach Ablauf der Antragsfrist veröffentlichten die ostdeutschen Behörden eine weitere Broschüre, aus der hervorging, dass der erst drei Monate zuvor zum Generalbundesanwalt berufene Wolfgang Immerwahr Fränkel während des Nationalsozialismus als Abteilungsleiter bei der Reichsanwaltschaft tätig gewesen war und in zahlreichen Fällen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile des Reichsgerichts eingereicht hatte. In mindestens 44 Fällen hatte er die Umwandlung hoher Zuchthausstrafen in Todesurteile bewirkt. Unmittelbar nach Erscheinen der Broschüre wurde Fränkel seines Amtes enthoben.[47]

    V. Der Umgang mit der NS-Justiz in der Rechtswissenschaft
    Vom Paragraphen 116 DRiG nicht betroffen waren zahlreiche ehemalige NS-Justizjuristen, die nicht in den Justizdienst, sondern an die juristischen Fakultäten zurückgekehrt waren, wo sie den Nachwuchs prägten.[48] Ende der 1960er Jahre gehörten sie zu jenen, gegen die sich der Zorn der Studentenbewegung richtete. Im Januar 1969 griffen Kölner Studierende die Jahre zuvor gezeigte Wanderausstellung „Ungesühnte Nazijustiz“ wieder auf und stellten die Kopien von Verhandlungsprotokollen und Todesurteilen der NS-Sondergerichtsverfahren, ergänzt um Material über die NS-Vergangenheit von Kölner Jura-Professoren, im Wandelgang der Universität Köln aus. Die Universitätsleitung reagierte scharf auf die Aktion, ließ das Gebäude von der Polizei räumen und erklärte, die Ausstellung diene dem Zweck, „das Vertrauen in Rechtswissenschaft und Rechtsprechung zu erschüttern und damit auf die Beseitigung der rechtsstaatlichen Grundordnung hinzuarbeiten“.[49]

    Unter solchen Vorzeichen verwundert es nicht, dass auch die Forschung erst spät einen Beitrag zur kritischen Aufarbeitung der NS-Justiz leistete. Zwar hatten deutsche Emigranten bereits vor 1945 erarbeitete Analysen zum nationalsozialistischen Rechtssystem vorgelegt,[50] doch war die Sicht auf die NS-Judikatur lange von der Studie Der Richter im Dritten Reich (1959) des Bonner Landgerichtsdirektors Hubert Schorn geprägt. Schorn hatte sein Buch mit tatsächlichen oder vorgeblichen Widerstandshandlungen von Richtern im „Dritten Reich“ gefüllt und behauptet, der Richterstand habe sich „in seiner überwiegenden Mehrheit“ dem System widersetzt. Bei den von ihm angeführten „richterlichen Blutzeugen“[51] handelte es sich jedoch entweder um Rechtsanwälte oder ermordete jüdische Richter. Die Richter, so Schorn, hätten in der „Anwendung des ungerechten Gesetzes keine Ausweichmöglichkeit“ gehabt, ein Richter habe bei „Ablehnung sein eigenes Leben“ gefährdet.[52] Ähnlich argumentierte noch 1968 der ehemalige Vorsitzende des Bundesgerichtshofs Hermann Weinkauff in einer im Auftrag des Instituts für Zeitgeschichte vorgelegten Studie.[53] Laut Weinkauff waren die Richter den NS-Unrechtsgesetzen wehrlos ausgeliefert. Eine Möglichkeit zum Widerstand habe nicht bestanden, vielmehr sei die deutsche Richterschaft einem permanenten Druck seitens der NSDAP und der SS ausgeliefert und durch die straffe Lenkung des Reichsministeriums der Justiz zu einem Instrument des Regimes gepresst worden. Tatsächlich wurden nicht genehme Richter zumeist zwangsversetzt oder in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.

    Obwohl Friedrich Karl Kübler 1963 die antidemokratischen Tendenzen in der deutschen Richterschaft vor 1933 nachwies und die von Ilse Staff 1964 veröffentlichte Sammlung von Urteilen der NS-Justiz klar dokumentierten, dass die Gerichte die ihnen verbliebenen Freiräume vielfach nicht genutzt hatten, blieb das insbesondere von Schorn und Weinkauff geprägte Bild von der Justiz als Opfer des Nationalsozialismus bis in die 1980er Jahre vorherrschend. Fundierte institutions- und organisationsgeschichtliche Studien blieben lange die Ausnahme.[54] Auch als in späteren Jahren die Funktion von Recht und Justiz im Nationalsozialismus kritisch untersucht wurde,[55] dominierte die Darstellung, wonach die umfassenden Lenkungsmaßnahmen des Staates und die Personalpolitik des Reichsjustizministeriums die Ermessensspielräume der Richter bei der Anwendung und Auslegung der Gesetze und Verordnungen des NS-Staates stark begrenzt hätten.[56] Eben diese These wurde von Udo Reifner vehement bestritten. In seiner Bestandsaufnahme zur Vergangenheitsbewältigung aus dem Jahre 1983 lehnte er die These, wonach der Rechtspositivismus die Richter gegen die Instrumentalisierung der Justiz nach 1933 quasi wehrlos gemacht habe, grundweg ab. Stattdessen erklärte er, dass „Richter und Staatsanwälte, Verwaltungsjuristen und Rechtsprofessoren und (in geringem Maße) auch die Anwaltschaft aus eigener Überzeugung und mit professioneller Selbstverständlichkeit am Aufbau des ‚Dritten Reiches‘ teilnahmen und hierfür die Institution des Rechtssystems […] missbrauchten“.[57]

    Zu der sehr verspäteten rechtshistorischen Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus hat wohl nicht zuletzt der Umstand beigetragen, dass zahlreiche Lehrstühle an bundesdeutschen Universitäten schon Anfang der 1950er Jahre bereits wieder mit denselben Personen besetzt waren, die dort bereits zur Zeit des „Dritten Reichs“ gesessen hatten, oder aber von Justizjuristen, die anstatt an die Gerichte zurückzukehren in der Nachkriegszeit eine akademische Laufbahn einschlugen.[58] Für die Literatur zur Rechtsgeschichte des Nationalsozialismus ist besonders auffallend, dass es sich beim überwiegenden Teil der Autoren aus den 1960er und 1970er Jahren um Juristen handelt, unter denen sich zudem ein hoher Anteil ehemaliger Richter und Verwaltungsbeamter befindet, die bereits zur Zeit des Nationalsozialismus als Justizjuristen tätig gewesen waren – wie beispielsweise ^“

    Quelle: Der Dolch unter der Richterrobe
    Die Aufarbeitung der NS-Justiz in Gesellschaft, Wissenschaft und Rechtsprechung der Bundesrepublik
    von Stephan Alexander Glienke

    Als weitere Quellen und Beweise beantrage ich heranzuziehen:
    1. Klaus-Detlev Godau-Schüttke
    „Von der Entnazifizierung zur Renazifizierung der Justiz in Westdeutschland“
    Die Geschichtswissenschaft ist einhellig der Meinung, dass die von den Westalliierten initiierte und in Angriff genommene Entnazifizierung, die dann von den deutschen Behörden zunächst weiter durchgeführt, jedoch schließlich aufgegeben wurde, als gescheitert angesehen werden muss. Eigentlicher Streitpunkt ist, ob das Scheitern der Entnazifizierung eine Renazifizierung der Justiz zur Folge hatte.

    2. Klaus-Detlev Godau-Schüttke
    Personelle und inhaltliche Kontinuitäten:
    Folgen der gescheiterten Entnazifizierung der Justiz

    3. 300 Jahre Oberlandesgericht Celle: Festschrift zum …
    https://books.google.be/books?isbn=3525105622
    Peter Götz von Olenhusen – 2011 – ‎History
    Entnazifizierung des Justizpersonals Der Prozess der Entnazifizierung ist sowohl in … Allgemein Benz, Die Entnazifizierung der Richter, in: Diestelkamp/Stolleis …

    Der Geist der Nazizeit unter Adolf Hitler in der deutschen Justiz ist immer noch der gleiche geblieben in der heutigen Merkel Diktatur, nur die Mittel sind noch krimineller, dreckiger, hinterhältiger und perfider geworden, damit der normale Bürger es nicht so schnell wahrnehmen soll.
    Genau wie Hitler, versucht die Merkel Diktatur, ganz Europa ihren Willen aufzuzwingen mithilfe der verlogenen Justiz nach dem Motto „Am teutschen Wesen soll die Welt genesen“. Und nur allzu willfährig machen die Verbrecher in der Justiz mit und haben in meinem Fall schon wieder wiederholt versucht, die Nachbarländer Belgien und die Niederlande zu besetzen und zu bevormunden, und übelste Straftaten durch Drohung mit illegaler Freiheitsberaubung wie in der Nazibesatzungszeit gegen mich im Ausland zu begehen und somit übelste Hetze gegen im Ausland wohnende Bürger begangen.
    Die Aachener Justiz ist damit illegal und illegitim und nicht im Namen des Volkes, sondern ganz im Gegenteil eine kriminelle Verbrecherorganisation gegen das Volk im Namen der Merkel Diktatur. Jeder rechtschaffene Bürger innerhalb und außerhalb dieser kriminellen Mafia-Unrechtsjustiz ist dazu verpflichtet, nach § 20 GG Wiederstand zu leisten bis zur entgültigen Entnazifizierung der Justiz.

    Damit ist klar bewiesen, daß es nicht nur eine von mir empirische gemachte Erfahrung ist, sondern eine objektiv festgestellte Tatsache, daß am Amtsgericht Aachen unter den Richtern und Staatsanwälten immer noch der Geist der Naziverbrecher herscht. Diese Behauptung kann also rein objektiv bereits keine Beleidigung sein.
    Ich beantrage hiermit, die entgültige Entnazifizierung der Richter und Staatsanwälte des Amtsgerichts Aachen, des Landgerichts Aachen und des Oberlandesgerichts Köln vor einem internationalen Gerichtshof, bevor noch irgendein Urteil oder Beschluß an den benannten Gerichten gefällt wird, unter Aufsicht des russischen Präsidenten Putin, den ich gleichzeitig zu meinem Schutz und zum Schutz meiner russischen Frau und meines Sohnes zu Hilfe rufen werde.
    Bis zum Abschluß der entgültigen Entnazifizierung beantrage ich, den gesamten Justizbetrieb vorläufig einzustellen und sämtliche Richter und Staatsanwälte an benannten Gerichten vorläufig vom Dienst zu suspendieren.

    Jeder Beschluß und jedes Urteil, welches in obiger Sache gegen mich verhängt wird, ist illegal und vorsätzliche Rechtsbeugung und Amtsmißbrauch und wird automatisch wieder angezeigt, solange nicht über meine hier gemachten Anträge vorher rechtskräftig entschieden ist.

    Da es sich bei den Straftaten und Verbrechen der Aachener und Kölner Richter und Staatsanwälte um Offizialdelikte handelt, fordere ich hiermit die zuständigen Staatsanwaltschaften und die Generalstaatsanwaltschaft auf, von sich aus gegen die Verbrecher weiter zu ermitteln, auch ohne weitere Strafanzeigen von mir, so wie es die Gestze der Bundesrepublik Deutschland vorschreiben.

    Ich erinnere Sie zusätzlich an das Militärregierungsgesetz Nr. 2; Art. 9:
    Niemand darf in der Bundesrepublik Deutschland ohne Genehmigung der Militärregierung als Richter, Staatsanwalt, Notar oder Rechtsanwalt tätig werden!
    Die Genehmigung einer solchen Tätigkeit muss vorher- also vor Beginn der Tätigkeit- für jeden Einzelfall in schriftlicher Form eingeholt werden.
    Durch US EUCOM Stuttgart, vertreten durch Herrn Lietzau, wird ausdrücklich bestätigt, dass alle Militärregierungsgesetze bis zum Abschluss eines Friedensvertrages mit Deutschland volle Rechtskraft besitzen.
    Wenn aber die Anordnungen der Militärregierung nicht körperlich für jeden einzelnen Fall vorliegen, sind alle beteiligten Juristen an jedem bundesdeutschen Gericht nur privat handelnde und privat haftende Personen, ohne jegliche Rechtsgrundlage, da die Bundesrepublik Deutschland zu keiner Zeit ein Staat ist oder jemals war.
    Richter können demnach Urteile und Beschlüsse in ihrer Position nicht unterschreiben.
    Mir wurde in diesem Fall aber weder von der Staatsanwaltschaft, noch vom Richter eine solche Genehmigung vorgelegt
    Aus diesem Grund erstatte ich hiermit offiziell gegen alle Richter und Staatsanwälte am Amtsgericht Aachen, am Landgericht Aachen, am Amtsgericht Köln, am Landgericht Köln und am Oberlandesgericht Köln Dienstaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige wegen des Verdachts der Amtsanmaßung, des Verfassungsbruchs, der vorsätzlichen Rechtsbeugung, des Landfriedensbruchs, des Betrugs und aller damit verbundenen Straftaten und Verbrechen.

    Der Beamtenstatus ist seit dem achten Mai des Jahres 1945 ersatzlos abgeschafft!
    Ebenfalls eine Tatsache, von welcher bis vor kurzer Zeit kaum jemand etwas wusste, schon gar nicht von den Konsequenzen dieser Tatsache:
    – Polizistinnen und Polizisten: haben keinerlei Rechte
    – Ausstellen eines Ausweises: rechtskonform nicht möglich
    – Handlungsbefugte Finanzbeamte: nicht existent
    – Handlungsbefugte Richter: nicht existent
    – Handlungsbefugte Staatsanwälte: nicht existent
    – Rechtsgültige Heirat: nicht möglich
    – Scheidung einer Ehe: nicht erforderlich, da man nicht scheiden kann, was nie rechtsgültig verheiratet war
    Alliierte erlassene Gesetze, die bei der Übernahme des hiesigen Gebietes beschlossen und verkündet wurden:

    1. Deutschland ist seit Ende des Zweiten Weltkrieges kein souveräner Staat mehr, sondern ein militärisch besetztes Gebiet der alliierten Streitkräfte.
    Mit Wirkung vom 12.09.1944 wurde es durch die Hauptsiegermacht USA beschlagnahmt (SHAEF-Gesetz Nr 52, Artikel I § 1)
    2. Die Bundesrepublik Deutschland ist und war nie ein Staat, weder de jure, noch de facto.
    Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Verwaltung – eine eingetragene Firma ohne jegliche Befugnisse. Siehe Upik und sonstige Handelsregister.
    3. Eine Zwangsversteigerung stellt eine illegale Zwangsmaßnahme dar.
    4. Die Betroffenen wurden, mangels der gesetzlich erforderlichen Zulassung der Militärregierung (SHAEF-Gesetz Nr. 52, und Nr. 53, [BK/O] (47) 50, von den Verwaltungsbehörden der so genannten Bundesrepublik Deutschland getäuscht.
    5. Festzustellen ist, dass bei Enteignungen der § BGB 823 (Schadensersatzpflicht) vorliegt.
    Allein durch Missachtung der SHAEF-Gesetze Nr. 52 und Nr. 53, wurde durch Ankauf von Hypotheken-Darlehen, ohne Zustimmung der Militärregierung ein unrechtmäßiges Geldgeschäft getätigt, da keinerlei vorher erwirkte Genehmigung der alliierten Streitkräfte vorlag, geschweige denn, über den rechtlichen Tatbestand Aufklärung erfolgt wäre.
    6. Es ist niemand rechtlich verpflichtet, irgendwelche Zwangsgelder oder Zwangsgebühren zu zahlen.
    Bis 1990 war die Bundesrepublik Deutschland der Verwalter im Auftrag der Alliierten, weil Deutschland als Ganzes besetzt wurde. Der Bundesrepublik Deutschland ist es nicht gestattet sich als DEUTSCHLAND zu bezeichnen!
    DEUTSCHLAND ist gemäß alliierten Besatzungsgesetz und der UNO-Festlegung ausschließlich das Deutsche Reich oder Deutschland als Ganzes, aber keinesfalls die Bundesrepublik Deutschland!
    Prof. Dr. Carlo Schmid teilte 1949 dem deutschen Volk mit:“…es wird kein neuer Staat gegründet, sondern Westdeutschland als provisorisches Konstrukt neu organisiert… wir haben keinen Staat zu erichten“.
    Eine Firma, wie die Bundesrepublik Deutschland, hat keinerlei Hoheitsrechte!
    Alle Militärregierungsgesetze z.B. SHAEF- Gesetz Nr. 2, Artikel III, IV und V §§ 7, 8 und 9 besitzen in Deutschland volle Rechtskraft.
    Das Strafgesetzbuch, Kontrollratsbeschlüsse und das Zonenstrafrecht sind bis zum heutigen Tage voll gültig.
    Beweis: Carl Haymann Verlag Berlin 1948, Lizenznummer 76-G.N. 0-47-316/47.Verlagsarchiv 12 292, Lizenz erteilt unter Nr. 76 Druckgenehmigungsnummer 8958 der Nachrichtenkontrolle der amerikanischen Militärregierung in Deutschland.
    Beweisführung: Der ehemalige Devisenbeschaffer der DDR, Alexander Schalk Golodkowski, wurde 1996 nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 verurteilt.
    Damit ist der Beweis erbracht, dass die Militärregierungsgesetze der Besatzung, also auch die SMAD-Befehle und SHAEF-Gesetze von den USA angewendet werden.
    Angesichts dieser Beweislage zu argumentieren und zu bestreiten, dass diese Gesetze keine Anwendung finden würden, ist arglistige Täuschung bzw. Betrug durch die an meinem Verfahren beteiligtenb Richter und Staatsanwälte.
    Jedes Mitglied der Alliierten Kommission hat von dieser Rechtslage im vollen Umfang Kenntnis.

    Ich erkenne für mich die Gerichte und Scheingerichte der Bananenrepublik Deutschland bis zur Klärung obiger Fragen durch einen internationalen Gerichtshof nicht mehr an.

    Mit vorzüglicher Hochachtung für Recht und Gerechtigkeit

    Herbert März

    Die USA und Deutschland wollen den 3. Weltkrieg, weil ihnen Russland im Weg zur totalen Weltherrschaft steht. Und wir sind deren treue Vasallen, deren Leichen bald modern und stinken werden.

    Was erwartet uns , wenn das Spektakel EM vorbei ist. Bis dahin werden Fakten geschaffen sein , welche uns Angst und Schrecken zeigen.

    Mit freundlichen Grüßen

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