LKW IN DER 30ER-ZONE GEBLITZT: WAS KOSTEN 40 ODER 50 KM/H? | Bußgeld, Punkte und Fahrverbot 2026

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Wer mit einem Lastkraftwagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h überschreitet, muss unter Umständen mit deutlich höheren Sanktionen rechnen als ein Pkw-Fahrer.

Bereits eine vergleichsweise geringe Überschreitung kann bei einem LKW über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ein Bußgeld nach sich ziehen. Ab einer vorwerfbaren Überschreitung von 16 km/h kommt grundsätzlich auch ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu.

Doch was passiert konkret, wenn ein LKW in einer Tempo-30-Zone mit 40 oder 50 km/h gemessen wird?

Welche Rolle spielt der Toleranzabzug?

Und ab welcher Geschwindigkeitsüberschreitung droht ein Fahrverbot?

SUPERCHICKA.COM erklärt die wichtigsten Regelungen anhand des deutschen Bußgeldkatalogs 2026.

1. LKW MIT 40 KM/H IN DER 30ER-ZONE

Bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h entspricht eine Geschwindigkeit von 40 km/h zunächst einer Überschreitung von 10 km/h.

Für einen LKW über 3,5 Tonnen beträgt das Regelverwarnungsgeld bei einer vorwerfbaren Überschreitung bis einschließlich 10 km/h innerorts:

40 Euro.

Punkte im Fahreignungsregister entstehen dabei grundsätzlich nicht.

Auch ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen.

Wichtig ist allerdings die Unterscheidung zwischen gemessener Geschwindigkeit und der nach Toleranzabzug vorwerfbaren Geschwindigkeit.

2. LKW MIT 50 KM/H IN DER 30ER-ZONE

Deutlich teurer wird es bei einer vorwerfbaren Überschreitung zwischen 16 und 20 km/h.

Für einen LKW über 3,5 Tonnen sieht der Bußgeldkatalog innerorts folgende Regelsanktionen vor:

160 Euro Bußgeld.

1 Punkt in Flensburg.

Kein Regelfahrverbot.

Wird beispielsweise eine Geschwindigkeit von 50 km/h gemessen, kann nach dem üblichen Toleranzabzug von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 47 km/h verbleiben.

Damit beträgt die Überschreitung 17 km/h.

Die Folge ist grundsätzlich ein Bußgeld von 160 Euro und ein Punkt.

3. DER TOLERANZABZUG BEI GESCHWINDIGKEITSMESSUNGEN

Bei amtlichen Geschwindigkeitsmessungen wird ein Sicherheitsabschlag berücksichtigt.

Bei vielen standardisierten Messverfahren gilt:

  • Bis 100 km/h: üblicherweise 3 km/h.
  • Über 100 km/h: üblicherweise 3 Prozent.

Abweichende Toleranzen können je nach Messverfahren und konkreten Umständen gelten.

Beispielrechnung:

Gemessene Geschwindigkeit: 50 km/h.

Toleranzabzug: 3 km/h.

Vorwerfbare Geschwindigkeit: 47 km/h.

Zulässige Höchstgeschwindigkeit: 30 km/h.

Vorwerfbare Überschreitung: 17 km/h.

Maßgeblich für die Einordnung in den Bußgeldkatalog ist grundsätzlich die nach dem maßgeblichen Sicherheitsabschlag verbleibende Überschreitung.

4. BUSSGELDTABELLE 2026: LKW ÜBER 3,5 TONNEN INNERORTS

Die folgenden Regelsanktionen gelten für die entsprechende Fahrzeuggruppe bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften.

ÜberschreitungBußgeldPunkteRegelfahrverbot
Bis 10 km/h40 €0Nein
11–15 km/h60 €0Nein
16–20 km/h160 €1Nein
21–25 km/h175 €1Nein
26–30 km/h235 €21 Monat
31–40 km/h340 €21 Monat
41–50 km/h560 €22 Monate
51–60 km/h700 €23 Monate
Über 60 km/h800 €23 Monate

Besonderheit: Bereits bei Überschreitungen bis 15 km/h können 160 Euro und ein Punkt vorgesehen sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung länger als fünf Minuten andauert oder nach Fahrtantritt in mehr als zwei Fällen begangen wird.

Die Tabelle beschreibt Regelfälle. Besondere Fahrzeugarten, etwa bestimmte Gefahrguttransporte, können strengeren Vorschriften unterliegen.

5. WARUM SIND DIE BUSSGELDER FÜR LKW HÖHER?

Schwere Nutzfahrzeuge unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Masse und ihres Fahrverhaltens erheblich von Pkw.

Ein voll beladener Lastkraftwagen besitzt eine hohe Bewegungsenergie.

Auch Bremsweg, Fahrzeugabmessungen und Sichtverhältnisse spielen eine wichtige Rolle.

Besonders in innerörtlichen Bereichen können zusätzliche Risiken entstehen.

Dazu gehören Fußgänger, Radfahrer, Kreuzungen, Einmündungen und parkende Fahrzeuge.

Die erhöhten Regelsanktionen sollen dem besonderen Gefährdungspotenzial schwererer Fahrzeuge Rechnung tragen.

6. AB WANN GIBT ES EINEN PUNKT IN FLENSBURG?

Für die hier betrachtete LKW-Fahrzeuggruppe gilt grundsätzlich:

Bei einer vorwerfbaren Überschreitung von 16 bis 20 km/h innerorts wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Bei 26 bis 30 km/h zu viel sind bereits zwei Punkte vorgesehen.

Damit unterscheiden sich die Rechtsfolgen teilweise deutlich von denjenigen für gewöhnliche Pkw.

Für Berufskraftfahrer können Punkte zusätzlich von besonderer Bedeutung sein, weil der Führerschein häufig die Grundlage ihrer beruflichen Tätigkeit bildet.

7. AB WANN DROHT EIN FAHRVERBOT?

Bei einem LKW über 3,5 Tonnen ist innerorts ab einer vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h grundsätzlich ein einmonatiges Regelfahrverbot vorgesehen.

Bei höheren Überschreitungen können zwei oder drei Monate Fahrverbot folgen.

Die konkreten Rechtsfolgen hängen vom festgestellten Verstoß und gegebenenfalls weiteren Umständen ab.

Besonders für Berufskraftfahrer kann ein Fahrverbot erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben.

8. WELCHE ZUSÄTZLICHEN KOSTEN ENTSTEHEN?

Neben dem eigentlichen Bußgeld können Gebühren und Auslagen entstehen.

Bei einem gewöhnlichen Bußgeldbescheid fallen regelmäßig mindestens 25 Euro Verfahrensgebühr sowie 3,50 Euro Auslagen an.

Beispiel bei 17 km/h zu viel mit einem LKW:

Bußgeld: 160,00 Euro.

Verfahrensgebühr: 25,00 Euro.

Auslagen: 3,50 Euro.

Gesamtbetrag: 188,50 Euro.

Die Berechnung geht von einem gewöhnlichen Bußgeldverfahren ohne weitere besondere Kosten aus.

Wird eine geringfügige Ordnungswidrigkeit dagegen durch rechtzeitig angenommenes und bezahltes Verwarnungsgeld erledigt, fallen diese Bußgeldbescheidkosten normalerweise nicht an.

9. WAS IST BEI EINEM LKW BIS 3,5 TONNEN ZU BEACHTEN?

Nicht jedes Fahrzeug, das umgangssprachlich als LKW bezeichnet wird, fällt unter dieselbe Bußgeldstaffel.

Bei einem leichten Nutzfahrzeug bis einschließlich 3,5 Tonnen ohne Anhänger können die allgemeinen Regelsätze für Pkw beziehungsweise entsprechende Kraftfahrzeuge gelten.

Bei Fahrzeugen mit Anhänger oder anderen besonderen Fahrzeugkategorien kann dagegen eine strengere Einordnung maßgeblich sein.

Entscheidend sind insbesondere die zulässige Gesamtmasse, die Fahrzeugart und gegebenenfalls der Anhängerbetrieb.

Deshalb sollte vor einer Berechnung stets die konkrete Fahrzeugkonstellation geprüft werden.

10. KANN MAN GEGEN EINEN BUSSGELDBESCHEID EINSPRUCH EINLEGEN?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen.

Die reguläre Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids.

Ein Einspruch kann beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn Zweifel an der Fahrzeugzuordnung, der Messung oder der rechtlichen Einordnung bestehen.

Nicht jede Geschwindigkeitsmessung ist jedoch automatisch fehlerhaft.

Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall und den vorhandenen Unterlagen ab.

11. FAZIT: 50 KM/H MIT DEM LKW IN DER 30ER-ZONE KÖNNEN 188,50 EURO UND EINEN PUNKT BEDEUTEN

Für LKW-Fahrer können Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften bereits bei vergleichsweise geringen Abweichungen erhebliche Folgen haben.

Wer mit einem LKW über 3,5 Tonnen in einer Tempo-30-Zone mit 50 km/h gemessen wird, muss bei einem üblichen Toleranzabzug von 3 km/h grundsätzlich mit folgenden Konsequenzen rechnen:

17 km/h vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung.

160 Euro Bußgeld.

1 Punkt in Flensburg.

Regelmäßig 188,50 Euro einschließlich Gebühren und Auslagen.

Ein Regelfahrverbot ist bei dieser Überschreitung nicht vorgesehen.

Für Berufskraftfahrer ist daher insbesondere die Grenze von 16 km/h vorwerfbarer Überschreitung relevant, ab der grundsätzlich ein Punkt anfällt.

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Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand: Oktober 2026. Die Darstellung dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

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