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Unterhaltsvorschusskasse & Unterhalt: Wer berechnet eigentlich was – und wie entsteht ein Titel?

Arbeitslosigkeit, Inhaftierung, fehlendes Einkommen oder schlicht unterschiedliche finanzielle Lebensphasen: Beim Thema Kindesunterhalt kann es schnell kompliziert werden. Besonders dann, wenn über Jahre unterschiedliche Einkommenssituationen bestanden haben und gleichzeitig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt wurden.

Dann stellt sich eine entscheidende Frage:

Kann die Unterhaltsvorschusskasse selbst ausrechnen, welcher Unterhalt für welche Zeiträume geschuldet wurde – und daraus direkt einen vollstreckbaren Unterhaltstitel machen?

Die Antwort lautet: Berechnen und Ansprüche verfolgen – grundsätzlich ja. Einen gerichtlichen Titel einfach selbst „produzieren“ – nein.

Unterhaltsvorschuss: Der Staat springt zunächst ein

Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nicht ausreichend Kindesunterhalt und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, kann das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten.

Der Staat zahlt also zunächst.

Damit ist die Sache gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil aber keineswegs automatisch erledigt. Unterhaltsansprüche können im gesetzlichen Umfang auf das Land übergehen. Anschließend kann geprüft werden, ob und in welcher Höhe beim Unterhaltspflichtigen tatsächlich etwas zu holen beziehungsweise rechtlich zurückzufordern ist.

Und genau hier wird es interessant.

Arbeitslos bedeutet nicht automatisch: null Euro Unterhalt!

Ein häufiger Denkfehler lautet:

„Ich war arbeitslos, also konnte in dieser Zeit überhaupt kein Unterhalt entstehen.“

So einfach funktioniert das Unterhaltsrecht nicht.

Entscheidend ist die Leistungsfähigkeit im jeweiligen Zeitraum. Dabei können beispielsweise Arbeitslosengeld, sonstiges Einkommen, vorhandenes Vermögen und insbesondere die Frage eine Rolle spielen, ob der Unterhaltspflichtige seinen Erwerbsobliegenheiten ausreichend nachgekommen ist.

Gerade beim Unterhalt minderjähriger Kinder gelten erhöhte Anforderungen.

Wer also arbeitslos war, kann nicht automatisch davon ausgehen, dass der Unterhalt für diesen Zeitraum mit 0,00 Euro anzusetzen ist.

Umgekehrt darf aber auch nicht einfach so getan werden, als hätte während der Arbeitslosigkeit das frühere Arbeitseinkommen unverändert weiterbestanden.

Der konkrete Zeitraum und die konkrete finanzielle Situation müssen betrachtet werden.

Und was passiert bei einer Inhaftierung?

Auch eine Inhaftierung kann die tatsächliche Leistungsfähigkeit erheblich verändern.

Hier muss ebenfalls geprüft werden, welches Einkommen beziehungsweise welche sonstigen finanziellen Mittel während dieser Zeit tatsächlich vorhanden waren und welche unterhaltsrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.

Eine pauschale Gleichung nach dem Motto

„Haft = automatisch kein Unterhalt“

ist deshalb genauso problematisch wie

„Unterhalt läuft unabhängig von allen Umständen immer in gleicher Höhe weiter“.

Zusätzlich wichtig: Besteht bereits ein Unterhaltstitel, verschwindet dieser nicht automatisch, nur weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändern. Gegebenenfalls muss eine Anpassung beziehungsweise Abänderung rechtzeitig verfolgt werden.

Kann die Unterhaltsvorschusskasse solche Zeiträume berechnen?

Grundsätzlich kann und muss die zuständige Stelle im Rahmen des Rückgriffs prüfen, welche Ansprüche übergegangen sind und in welcher Höhe der unterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig war.

Dazu können Auskünfte und Nachweise verlangt werden.

Bei einer längeren Historie kann daher beispielsweise eine Betrachtung entstehen wie:

Zeitraum A: reguläre Beschäftigung
Zeitraum B: Arbeitslosigkeit
Zeitraum C: erneute Beschäftigung
Zeitraum D: Inhaftierung
Zeitraum E: wieder reguläres Einkommen

Das kann erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung haben.

Gerade bei mehrjährigen Fällen sollte deshalb genau darauf geachtet werden, dass nicht einfach mit einem einzigen Einkommen über den gesamten Zeitraum gerechnet wird.

Aber macht die Unterhaltsvorschusskasse daraus selbst einen Titel?

Hier muss sauber unterschieden werden.

Eine Berechnung oder Zahlungsaufforderung der Unterhaltsvorschussstelle ist nicht automatisch dasselbe wie ein vollstreckbarer Unterhaltstitel.

Ein vollstreckbarer Titel kann beispielsweise durch eine entsprechende Jugendamtsurkunde, einen gerichtlichen Beschluss oder andere gesetzlich vorgesehene Vollstreckungstitel entstehen.

Kommt über die Höhe des Unterhalts keine Einigung zustande, kann die Angelegenheit also letztlich vor dem Familiengericht landen.

Dort kann verbindlich geklärt werden, welcher Unterhalt tatsächlich geschuldet wird.

Besonders wichtig: Existiert bereits ein Unterhaltstitel?

Das ist bei der gesamten Betrachtung ein zentraler Punkt.

Denn wenn bereits ein Titel existiert, kann daraus grundsätzlich weiter vollstreckt werden, solange dieser Titel wirksam ist.

Wer später arbeitslos wird, deutlich weniger verdient oder aus anderen Gründen nicht mehr in der titulierten Höhe leistungsfähig ist, sollte deshalb nicht davon ausgehen:

„Die tatsächliche Situation hat sich geändert – also hat sich automatisch auch der Titel geändert.“

Genau das ist regelmäßig nicht der Fall.

Eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Veränderung eines bestehenden Titels sind zwei unterschiedliche Dinge.

Rückwirkender Unterhalt ist ebenfalls kein rechtsfreier Raum

Auch bei rückwirkenden Forderungen gelten gesetzliche Voraussetzungen.

Es muss unter anderem geprüft werden, für welchen Zeitraum Ansprüche geltend gemacht werden können, wann Auskünfte oder Zahlungen verlangt wurden, ob Unterhaltsvorschuss geleistet wurde, welche Ansprüche auf das Land übergegangen sind und wie die Leistungsfähigkeit im jeweiligen Zeitraum aussah.

Wer eine größere Rückforderung erhält, sollte deshalb nicht ausschließlich auf die Endsumme schauen.

Interessanter ist die Frage:

Wie setzt sich diese Summe Monat für Monat zusammen?

Superchicka-Fazit: Zeitraum für Zeitraum statt Pi mal Daumen!

Unterhaltsrecht kann über mehrere Jahre zu einer echten Rechenaufgabe werden.

Arbeitslosigkeit, Beschäftigung, Inhaftierung, Einkommensänderungen und bereits bestehende Unterhaltstitel können völlig unterschiedliche Auswirkungen haben.

Die Unterhaltsvorschussstelle kann Ansprüche prüfen, Auskünfte verlangen, Berechnungen vornehmen und übergegangene Ansprüche verfolgen.

Aber:

Eine Forderungsberechnung ist nicht automatisch ein vollstreckbarer Unterhaltstitel.

Und genauso wichtig:

Arbeitslosigkeit oder Inhaftierung bedeutet nicht automatisch, dass für diesen Zeitraum überhaupt kein Unterhalt geschuldet wurde.

Wer einen langjährigen Fall auf dem Tisch hat, sollte deshalb auf einer nachvollziehbaren Aufstellung bestehen:

Monat. Einkommen. Leistungsfähigkeit. Unterhaltsanspruch. Bereits gezahlter Betrag. Unterhaltsvorschuss. Offener Betrag.

Denn gerade beim Unterhalt gilt:

Nicht pauschal rechnen – sondern jeden Zeitraum sauber auseinandernehmen!

Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen zum deutschen Unterhaltsrecht dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.


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