Teilungsversteigerung zurückgezogen – Wer trägt die Kosten bei 200.000 € Immobilienwert?

Eine Teilungsversteigerung ist häufig das letzte Mittel, wenn sich Miteigentümer – etwa nach Trennung oder im Erbfall – nicht über die Zukunft einer Immobilie einigen können. Doch was passiert eigentlich mit den Kosten, wenn der Antrag im laufenden Verfahren wieder zurückgezogen wird?

Gerade bei einem Immobilienwert von rund 200.000 Euro stellt sich schnell die Frage: Wer zahlt – und in welcher Größenordnung bewegen sich die Beträge?


1. Grundsatz: Wer den Antrag stellt, trägt die Kosten

Das Verfahren richtet sich nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) und den Gebührenvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).

Wird der Antrag auf Teilungsversteigerung zurückgenommen, gilt in der Praxis grundsätzlich:

Der Antragsteller trägt die bis dahin entstandenen Gerichtskosten.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn:

  • die Beteiligten eine abweichende Kostenregelung vereinbaren (z. B. im Rahmen eines Vergleichs), oder
  • das Gericht ausdrücklich eine andere Entscheidung trifft.

In der Realität wird häufig im Zuge einer Einigung geregelt, wer die Kosten endgültig übernimmt – beispielsweise im Rahmen einer Auszahlung oder Kaufpreisverrechnung.


2. Wie hoch sind die Gerichtskosten bei 200.000 € Verkehrswert?

Die Gebühren orientieren sich am festgesetzten Verkehrswert der Immobilie.

Bei einem Wert von ca. 200.000 Euro bewegen sich die reinen Gerichtskosten typischerweise in folgendem Rahmen:

Frühzeitige Rücknahme (nur Antrag gestellt)

  • ca. 500 € – 1.200 €

Nach Einholung eines Gutachtens

  • ca. 2.500 € – 4.500 €

Kurz vor dem Versteigerungstermin

  • 3.000 € – 6.000 € oder mehr

Der größte Kostenfaktor ist regelmäßig das gerichtliche Verkehrswertgutachten, das allein zwischen 1.500 € und 3.000 € kosten kann.


3. Anwaltskosten nicht vergessen

Sind Rechtsanwälte eingeschaltet, entstehen zusätzlich Gebühren nach dem Streitwert (hier 200.000 €).

Je nach Umfang der Tätigkeit können pro Partei schnell:

  • 2.000 € – 4.000 €

anfallen.

Diese trägt grundsätzlich jede Partei selbst – es sei denn, es wird eine andere Vereinbarung getroffen.


4. Strategische Bedeutung der Rücknahme

In der Praxis wird eine Teilungsversteigerung nicht selten als strategisches Druckmittel eingesetzt, um Bewegung in festgefahrene Verhandlungen zu bringen.

Kommt es dann zu einer außergerichtlichen Lösung – etwa zur Übernahme des Anteils durch einen Miteigentümer –, wird das Verfahren häufig zurückgenommen.

Wichtig ist dabei:

Die Kostenregelung sollte immer schriftlich fixiert und in die Gesamtvereinbarung integriert werden.

Gerade bei einem Objektwert von 200.000 € können mehrere tausend Euro Verfahrenskosten die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung spürbar beeinflussen.


Fazit

Bei Rücknahme einer Teilungsversteigerung gilt grundsätzlich:

  • Der Antragsteller trägt die bis dahin angefallenen Gerichtskosten.
  • Bei einem Verkehrswert von 200.000 € liegen die Gesamtkosten meist zwischen 1.000 € und 4.000 €, je nach Verfahrensstand.
  • Gutachten und Anwaltskosten erhöhen die Belastung deutlich.
  • Eine klare vertragliche Kostenregelung ist essenziell.

Wer frühzeitig verhandelt und strategisch plant, kann unnötige Zusatzkosten vermeiden – und behält die wirtschaftliche Kontrolle über die Situation.


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