Teilaufhebung einer Gewerbeuntersagung – Wann ein Neuanfang möglich ist

BerlinWer eine Gewerbeuntersagung erhalten hat, steht oft vor einer scheinbar unüberwindbaren Hürde. Doch nicht immer bedeutet sie das endgültige Aus für die unternehmerische Tätigkeit. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Teilaufhebung der Gewerbeuntersagung erwirkt werden – und genau hier eröffnet sich für viele Betroffene eine realistische Chance auf einen schrittweisen Neuanfang.

Was bedeutet eine Teilaufhebung überhaupt?

Die Gewerbeuntersagung stützt sich in Deutschland auf § 35 der Gewerbeordnung (GewO). Sie wird ausgesprochen, wenn eine Person als „gewerberechtlich unzuverlässig“ gilt – etwa aufgrund von Steuerschulden, fehlender Buchführung oder strafrechtlichen Verfehlungen.
Allerdings lässt der Gesetzgeber Spielraum: § 35 Abs. 6 Satz 2 GewO ermöglicht ausdrücklich, eine Untersagung aufzuheben oder zu beschränken, wenn die Gründe dafür ganz oder teilweise entfallen sind.

Das bedeutet: Eine Teilaufhebung ist rechtlich zulässig, wenn sich die Umstände verbessert haben – etwa, weil der Betroffene seine Zuverlässigkeit in bestimmten Bereichen wiederhergestellt hat.

Wann kann eine Teilaufhebung beantragt werden?

Eine Teilaufhebung ist kein Automatismus, sondern das Ergebnis einer sorgfältigen Einzelfallprüfung.
Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn:

die Unzuverlässigkeit nur bestimmte Tätigkeiten betraf,

die Person nachweislich ihre Verhältnisse geordnet hat (z. B. Schuldenregulierung, saubere Buchführung, geordnete Steuerpflichten),

und das öffentliche Interesse einer Teilzulassung nicht entgegensteht.


Praktisch heißt das:
Wer beispielsweise als Handwerker wegen finanzieller Unzuverlässigkeit untersagt wurde, kann später unter Umständen wieder im Bereich Handel oder Beratung tätig werden – sofern sich die wirtschaftliche Situation stabilisiert hat.

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Weg zur Teilaufhebung führt über einen formellen Antrag bei der zuständigen Behörde (meist Ordnungsamt oder Gewerbeabteilung).
Empfohlen wird, dem Antrag folgende Nachweise beizulegen:

aktuelles Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug,

Schuldnerverzeichnis-Auskunft und Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung,

ggf. Sanierungsnachweise oder Bestätigungen über geordnete Finanzen.


Die Behörde prüft die Unterlagen, führt eine aktuelle Zuverlässigkeitsprüfung durch und kann anschließend eine Teilaufhebung mit Auflagen oder Einschränkungen gewähren.

Strategisch denken: Schrittweise Rückkehr in die Selbstständigkeit

Die Teilaufhebung ist oft ein erster, aber entscheidender Schritt. Wer glaubhaft zeigt, dass er aus früheren Fehlern gelernt hat und strukturiert neu startet, kann mittelfristig auch die vollständige Aufhebung der Gewerbeuntersagung beantragen – meist nach einem Zeitraum von ein bis drei Jahren.

Damit signalisiert der Betroffene nicht nur Behörden, sondern auch Geschäftspartnern und Investoren:
➡️ Ich übernehme Verantwortung – und starte kontrolliert neu.

Fazit

Eine Gewerbeuntersagung muss kein endgültiges Urteil sein.
Mit einer fundierten Begründung, lückenloser Dokumentation und einer ehrlichen Aufarbeitung der Vergangenheit ist die Teilaufhebung ein realistischer Weg zurück in die Selbstständigkeit. Sie erfordert Geduld, Struktur und Glaubwürdigkeit – bietet aber zugleich eine faire Chance für alle, die wirklich neu beginnen wollen.


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