ERBE ausschlagen? Auf das Erbe verzichten? Und stattdessen rücken die eigenen Kinder nach? 👑
Was zunächst nach einer einfachen familienrechtlichen Gestaltung klingt, kann steuerlich ziemlich interessant werden. Denn wer gegenüber seinen Eltern einen notariellen Erbverzicht erklärt, stellt schnell die entscheidende Frage:
Wenn ich später nicht erbe, sondern meine eigenen Kinder direkt von ihren Großeltern erben – wie viel dürfen die eigentlich steuerfrei bekommen?
Und genau hier lohnt sich ein genauer Blick. 🚨
Erbverzicht ist nicht dasselbe wie Erbausschlagung
Zunächst muss sauber getrennt werden.
Ein Erbverzicht wird grundsätzlich bereits zu Lebzeiten des künftigen Erblassers durch Vertrag vereinbart und muss notariell beurkundet werden. Die Erbausschlagung erfolgt dagegen erst nach Eintritt des Erbfalls.
Das sind juristisch zwei völlig unterschiedliche Vorgänge.
Bei einem wirksamen Erbverzicht ist außerdem entscheidend, wie der konkrete Verzichtsvertrag ausgestaltet wurde. Nach § 2349 BGB kann sich der Verzicht eines Abkömmlings grundsätzlich auch auf dessen Abkömmlinge erstrecken, sofern nichts anderes bestimmt wird.
Wer also erreichen möchte, dass nach dem eigenen Verzicht gerade die eigenen Kinder an die eigene Stelle treten, sollte keinesfalls davon ausgehen, dass dies automatisch geschieht. Die konkrete notarielle Gestaltung ist entscheidend.
Und was passiert bei der Erbschaftsteuer?
Nehmen wir den gewünschten Fall:
Der Sohn verzichtet wirksam auf sein Erbrecht gegenüber einem Elternteil. Seine beiden leiblichen Kinder sollen später unmittelbar vom Großelternteil erben.
Dann stellt sich die Frage nach § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Grundsätzlich haben Kinder des Erblassers einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro.
Für Enkel beträgt der Freibetrag grundsätzlich 200.000 Euro.
Der erhöhte Freibetrag von 400.000 Euro für Enkel greift insbesondere dann, wenn deren Elternteil – also das Kind des Erblassers – bereits verstorben ist.
Ein bloßer Erbverzicht des noch lebenden Elternteils macht diesen steuerlich nicht automatisch zu einem „vorverstorbenen“ Kind.
Zwei Kinder = grundsätzlich zweimal Freibetrag!
Genau hier wird es interessant.
Erben beispielsweise zwei Enkel unmittelbar von ihrem Großvater oder ihrer Großmutter und steht jedem ein Freibetrag von 200.000 Euro zu, ergibt sich:
ENKEL 1 = bis zu 200.000 Euro persönlicher Freibetrag
ENKEL 2 = bis zu 200.000 Euro persönlicher Freibetrag
Damit können bei zwei Enkeln grundsätzlich insgesamt bis zu 400.000 Euro innerhalb ihrer jeweiligen persönlichen Freibeträge übertragen werden.
Wichtig: Steuerrechtlich wird nicht einfach ein gemeinsamer Familienfreibetrag von 400.000 Euro gebildet. Jeder Erwerber besitzt seinen eigenen Freibetrag.
Erbt beispielsweise ein Enkel 150.000 Euro und der andere ebenfalls 150.000 Euro, liegen beide Erwerbe grundsätzlich unter dem jeweiligen Freibetrag.
Der große Denkfehler: „Ich verzichte – also bekommen meine Kinder automatisch meinen 400.000-Euro-Freibetrag“
Nein! 🚨
Genau diese Vorstellung kann zu einer bösen Überraschung führen.
Der erbschaftsteuerliche Freibetrag hängt vom Verhältnis zwischen dem konkreten Erblasser und dem konkreten Erwerber ab.
Aus dem eigenen Freibetrag als Sohn oder Tochter wird deshalb nicht automatisch ein Freibetrag gleicher Höhe für die Enkel, nur weil man selbst auf das Erbe verzichtet.
Familienrechtliche Erbfolge und Erbschaftsteuerrecht müssen getrennt betrachtet werden.
Interessante Alternative: Erst selbst erben – anschließend schenken?
Rein steuerlich kann deshalb auch eine andere Gestaltung interessant sein.
Ein Kind kann von einem Elternteil grundsätzlich bis zu 400.000 Euro innerhalb seines persönlichen Freibetrags erwerben. Gegenüber den eigenen Kindern wiederum bestehen grundsätzlich jeweils 400.000 Euro Freibetrag für Schenkungen bzw. Erwerbe.
Bei größeren Familienvermögen kann daraus erhebliches Gestaltungspotenzial entstehen.
Allerdings gilt: Freibeträge, frühere Schenkungen, Zehnjahreszeiträume, Testamente, Pflichtteilsrechte und die konkrete Vermögensstruktur müssen gemeinsam betrachtet werden.
Ein Erbverzicht sollte deshalb niemals ausschließlich anhand einer einzelnen Freibetragszahl entschieden werden.
Fazit: ERBVERZICHT kann sinnvoll sein – aber vorher rechnen!
Wer mit seinen Eltern einen Erbverzicht vereinbaren und gleichzeitig erreichen möchte, dass später die eigenen Kinder profitieren, sollte vor der Unterschrift beim Notar zwei Dinge klären:
1. Erstreckt sich der Erbverzicht auf die eigenen Kinder – oder sollen diese ausdrücklich weiterhin erbberechtigt bleiben?
2. Welche erbschaftsteuerlichen Freibeträge stehen den tatsächlich vorgesehenen Erben zu?
Bei zwei Kindern können bereits zwei persönliche Freibeträge erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen.
Aber: Erbverzicht, Erbfolge und Steueroptimierung sind drei verschiedene Baustellen.
Wer hier mit größeren Vermögenswerten arbeitet, sollte die Gestaltung deshalb vor der Beurkundung sowohl mit dem Notar als auch steuerlich prüfen lassen.
SUPERCHICKA meint: 👑
Nicht einfach auf ein Erbe verzichten und darauf hoffen, dass steuerlich automatisch alles optimal auf die nächste Generation springt. Erst Struktur festlegen. Dann Freibeträge rechnen. Dann unterschreiben. ✅️
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

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