Familie bedeutet nicht automatisch Harmonie. Und Verwandtschaft bedeutet erst recht nicht, dass man irgendwann Vermögen, Immobilien oder sonstige Werte voneinander übernehmen möchte.
Manchmal sind Familienverhältnisse derart zerrüttet, dass eine klare Entscheidung getroffen wird:
Ich möchte von meinen Eltern nichts erben. Gar nichts.
Doch genau an dieser Stelle wird es juristisch interessant. Denn wer bereits zu Lebzeiten seiner Eltern einen endgültigen Schlussstrich unter seine zukünftigen Erbrechte ziehen möchte, landet schnell beim sogenannten Erbverzicht.
Und dann stellt sich eine spannende Frage:
Was passiert eigentlich, wenn die Eltern den Erbverzicht einfach NICHT unterschreiben?
Erbverzicht ist kein einseitiges „Ich bin raus!“
Der entscheidende Punkt wird häufig übersehen:
Ein Erbverzicht nach § 2346 BGB ist grundsätzlich keine einseitige Erklärung des zukünftigen Erben.
Es handelt sich vielmehr um einen Vertrag mit dem zukünftigen Erblasser.
Wer beispielsweise gegenüber Vater und Mutter auf seine gesetzlichen Erbrechte verzichten möchte, kann also nicht einfach zum Notar gehen, eine Erklärung unterschreiben und anschließend verkünden:
„Erledigt. Mit eurem Nachlass habe ich nichts mehr zu tun.“
So einfach funktioniert es nicht.
Für einen wirksamen Erbverzicht ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem jeweiligen zukünftigen Erblasser erforderlich. Hinzu kommen die gesetzlichen Formvorschriften; der Erbverzichtsvertrag bedarf insbesondere der notariellen Beurkundung.
Und wenn die Eltern sagen: „Unterschreiben wir nicht!“?
Dann wird es ziemlich eindeutig.
Ohne Einigung gibt es grundsätzlich keinen Erbverzichtsvertrag.
Die Eltern können nicht einfach dazu gezwungen werden, einen solchen Vertrag abzuschließen, nur weil das Kind mit ihnen nichts mehr zu tun haben und später auch nichts von ihnen erben möchte.
Das mag auf den ersten Blick kurios wirken:
Da möchte jemand ausdrücklich auf mögliche Vermögenswerte verzichten – und selbst dafür benötigt er die Mitwirkung der anderen Seite.
Doch genau das liegt in der rechtlichen Konstruktion des Erbverzichts als Vertrag.
Kann man die Unterschrift vor Gericht einklagen?
Im normalen Fall lautet die Antwort:
Nein.
Wer keinen bereits bestehenden Anspruch darauf hat, dass die andere Person einen bestimmten Vertrag abschließt, kann nicht einfach vor Gericht ziehen und verlangen:
„Das Gericht soll jetzt die Unterschrift meiner Eltern ersetzen!“
Die bloße Tatsache, dass man selbst unbedingt einen Erbverzicht erklären möchte, begründet grundsätzlich keinen Anspruch gegen die Eltern auf Abschluss eines entsprechenden Vertrages.
Das Gericht macht aus einem verweigerten Vertragsschluss also nicht einfach einen freiwillig geschlossenen Erbverzicht.
Dann eben später: Erbschaft ausschlagen!
Ganz wichtig ist allerdings:
Erbverzicht und Erbausschlagung sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge.
Der Erbverzicht wird bereits zu Lebzeiten des zukünftigen Erblassers vertraglich vereinbart.
Die Erbausschlagung kommt dagegen erst nach Eintritt des Erbfalls ins Spiel.
Ist beispielsweise ein Elternteil verstorben und wird man dadurch Erbe, kann man die Erbschaft grundsätzlich ausschlagen.
Dafür benötigt man dann keine freundliche Genehmigung der Familie.
Keine Zustimmung der Eltern.
Keinen gemeinsamen Erbverzichtsvertrag.
Entscheidend sind dann vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen und insbesondere die Ausschlagungsfrist. Diese beträgt im Regelfall sechs Wochen und beginnt nicht zwingend einfach am Todestag, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen des § 1944 BGB.
Wer eine Ausschlagung erwägt, sollte deshalb niemals unnötig Zeit verstreichen lassen.
Aber Vorsicht: Was passiert mit den eigenen Kindern?
Hier lauert ein Punkt, der in der Praxis extrem wichtig werden kann.
Wer selbst aus der gesetzlichen Erbfolge herausfällt, sollte unbedingt prüfen lassen, wer dadurch möglicherweise an seine Stelle tritt.
Das können unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise die eigenen Kinder sein.
Auch beim Erbverzicht ist deshalb entscheidend, welche Reichweite die Vereinbarung tatsächlich haben soll und welche gesetzlichen Folgen sich daraus ergeben.
Ein einfaches:
„Ich will nichts haben!“
reicht für eine vernünftige erbrechtliche Gestaltung eben nicht immer aus.
Ein klarer Schnitt braucht eine klare juristische Lösung
Wer mit seinen Eltern dauerhaft zerstritten ist und definitiv nichts aus deren späterem Nachlass erhalten möchte, hat damit zunächst eine persönliche Entscheidung getroffen.
Die rechtliche Umsetzung ist jedoch eine andere Baustelle.
Ein Erbverzicht zu Lebzeiten setzt grundsätzlich einen entsprechenden Vertrag voraus.
Verweigern die Eltern diesen Vertrag, kann das Kind seinen gewünschten Erbverzicht nicht einfach einseitig erzwingen.
Nach Eintritt des Erbfalls besteht dagegen grundsätzlich die Möglichkeit der Erbausschlagung.
SUPERCHICKA FAZIT
Familienstreit kann emotional sein.
Erbrecht ist dagegen erstaunlich nüchtern.
Erbverzicht? Vertrag.
Keine Zustimmung der Eltern? Grundsätzlich kein Vertrag.
Unterschrift einfach gerichtlich ersetzen lassen? Im Regelfall nein.
Später tatsächlich Erbe geworden? Dann kommt die Erbausschlagung ins Spiel.
Wer also wirklich einen vollständigen erbrechtlichen Schlussstrich ziehen möchte, sollte nicht nur emotional sagen:
„Von euch will ich NICHTS!“
Sondern vorher exakt prüfen lassen, welches rechtliche Instrument tatsächlich das gewünschte Ergebnis erzielt – und welche Folgen dies insbesondere für die eigenen Kinder hat.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt allgemeine Informationen zum deutschen Erbrecht dar und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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