120 Tagessätze wegen Betrug – und dann heißt es plötzlich: „Der Eintrag wird jetzt gelöscht!“ 🚨
Doch was bedeutet das eigentlich?
Ist eine solche Verurteilung tatsächlich komplett verschwunden? Ist das Führungszeugnis wieder sauber? Und vor allem: Ist Führungszeugnis eigentlich dasselbe wie Bundeszentralregister?
Klare Antwort: Nein!
Genau hier liegt ein Unterschied, den viele Arbeitnehmer, Bewerber und auch Arbeitgeber nicht kennen.
Strafbefehl ist keine bedeutungslose Verwarnung
Zunächst einmal: Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist strafrechtlich keineswegs einfach nur irgendein Brief von der Staatsanwaltschaft.
Wird gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO).
Wer beispielsweise wegen Betruges rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, ist damit strafrechtlich verurteilt worden.
Und 120 Tagessätze sind auch deshalb interessant, weil die bekannte 90-Tagessätze-Grenze überschritten ist.
Führungszeugnis und BZR: Zwei völlig unterschiedliche Dinge!
Hier entsteht regelmäßig das große Missverständnis.
Das Bundeszentralregister (BZR) ist das staatliche Register, in dem strafrechtliche Verurteilungen nach den gesetzlichen Voraussetzungen gespeichert werden.
Das Führungszeugnis dagegen ist vereinfacht gesagt nur ein Auszug, dessen Inhalt eigenen gesetzlichen Regeln unterliegt.
Das bedeutet:
Eine Verurteilung kann bereits nicht mehr im normalen Führungszeugnis stehen – während sie im Bundeszentralregister weiterhin gespeichert ist.
Genau deshalb ist die Aussage
„Mein Führungszeugnis ist sauber!“
nicht automatisch gleichbedeutend mit
„Im Bundeszentralregister steht nichts mehr!“
Ein wichtiger Unterschied!
Was passiert bei 120 Tagessätzen?
Bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen greift die Privilegierung kleinerer Geldstrafen bis 90 Tagessätze grundsätzlich nicht. Die Verurteilung kann daher zunächst im Führungszeugnis erscheinen.
Für viele entsprechende Verurteilungen gilt hinsichtlich des Führungszeugnisses grundsätzlich eine Dreijahresfrist nach § 34 BZRG.
Aber Vorsicht: Die konkrete Berechnung kann von weiteren Umständen abhängen – insbesondere von zusätzlichen Verurteilungen und den gesetzlichen Fristberechnungsregeln.
Wer wissen möchte, ob ein bestimmter Eintrag tatsächlich verschwunden ist, sollte deshalb nicht einfach pauschal „drei Jahre“ auf irgendein Datum aufschlagen.
Und wann wird aus dem Bundeszentralregister gelöscht?
Hier wird es besonders interessant.
Denn die Tilgungsfristen des Bundeszentralregisters sind in § 46 BZRG gesondert geregelt.
Bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen kommt regelmäßig eine Tilgungsfrist von zehn Jahren in Betracht, sofern keine Besonderheiten des konkreten Falles zu einem anderen Ergebnis führen.
Und selbst nach Eintritt der Tilgungsreife gibt es mit § 45 Abs. 2 BZRG noch die sogenannte Überliegefrist von einem Jahr.
Das zeigt ziemlich eindrucksvoll:
FÜHRUNGSZEUGNIS ≠ BUNDESZENTRALREGISTER!
Ein Eintrag kann aus dem Führungszeugnis längst verschwunden sein und im BZR trotzdem noch über Jahre vorhanden sein.
Wann gilt man wieder als „nicht vorbestraft“?
Auch sprachlich und rechtlich lohnt sich Genauigkeit.
Nach § 53 BZRG darf sich eine verurteilte Person unter bestimmten Voraussetzungen wieder als unbestraft bezeichnen, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist.
Das bedeutet ebenfalls nicht zwangsläufig, dass der zugrunde liegende Registereintrag im BZR bereits vollständig getilgt wurde.
Genau diese Unterschiede sorgen in der Praxis immer wieder für Verwirrung.
Für Arbeitgeber kann die Sache relevant sein
Besonders interessant wird das Thema natürlich bei Bewerbungen.
Eine frühere Verurteilung bedeutet nicht automatisch, dass ein Mensch für eine Stelle ungeeignet ist. Entscheidend können unter anderem Art und Zeitpunkt der Tat, die konkrete Tätigkeit sowie das Verhalten seit der Verurteilung sein.
Bei einem Betrugsdelikt können allerdings – je nach Position – Fragen nach Vertrauen, Vermögensbetreuung, Zahlungsverkehr oder finanzieller Verantwortung eine besondere Rolle spielen.
Arbeitgeber sollten dabei zugleich beachten, dass sie nicht grenzenlos sämtliche strafrechtlichen Informationen eines Bewerbers verlangen dürfen. Entscheidend ist grundsätzlich auch der Bezug zur ausgeschriebenen Tätigkeit.
SUPERCHICKA FAZIT 👑
Wer behauptet:
„Meine 120 Tagessätze werden jetzt gelöscht!“
sollte zunächst erklären, was genau gelöscht beziehungsweise nicht mehr aufgenommen wird.
Denn zwischen
„steht nicht mehr im Führungszeugnis“
und
„ist aus dem Bundeszentralregister getilgt“
können erhebliche zeitliche Unterschiede liegen.
Gerade bei einem rechtskräftigen Strafbefehl über 120 Tagessätze lohnt sich deshalb der genaue Blick auf das Datum der Entscheidung, die Rechtskraft, mögliche weitere Verurteilungen und die unterschiedlichen Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes.
SUPERCHICKA sagt: Nicht erzählen lassen – unterscheiden, prüfen und Fakten kennen! 👑🚨
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall dar.

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