Gewerbeuntersagung: Wenn der Traum vom eigenen Unternehmen stockt

Manche Unternehmer stoßen bei der Gründung einer GmbH auf eine unerwartete Hürde: eine alte Gewerbeuntersagung. So erging es mir kürzlich, als beim Amtsgericht festgestellt wurde, dass offenbar aus dem Jahr 2013 eine Gewerbeuntersagung gegen mich bestand. Die Frage, die sich sofort stellte, war: Kann ich trotzdem Geschäftsführer einer GmbH werden?

Was bedeutet eine Gewerbeuntersagung?

Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO ist ein behördlicher Bescheid, der eine Person von der Ausübung bestimmter selbstständiger Tätigkeiten ausschließt. In der Praxis umfasst das:

  • die Führung eines Einzelgewerbes,
  • die Beteiligung als geschäftsführender Gesellschafter,
  • die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, sofern die GmbH gewerblich aktiv ist.

Die Untersagung ist personenbezogen. Sie betrifft also nicht nur einzelne Projekte, sondern kann die gesamte gewerbliche Tätigkeit der betroffenen Person einschränken.


Darf man trotz Gewerbeuntersagung Geschäftsführer werden?

Grundsätzlich nein – zumindest dann nicht, wenn die GmbH gewerblich tätig ist. Das Registergericht prüft die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers, und ein bestehender Untersagungsbescheid kann:

  • die Eintragung verweigern,
  • die Bestellung des Geschäftsführers anfechten,
  • im schlimmsten Fall behördliche Sanktionen nach sich ziehen.

Ist eine vermögensverwaltende GmbH eine Lösung?

Eine mögliche Idee ist, dass die GmbH nur eigene Vermögenswerte hält und verwaltet, also nicht am Markt aktiv tätig ist, keine Dienstleistungen erbringt und keinen Handel betreibt. Theoretisch kann dies als nicht gewerblich angesehen werden. Typische Beispiele:

  • Beteiligungen an anderen Unternehmen halten
  • Eigene Kapitalanlagen verwalten
  • Immobilien oder Wertpapiere im eigenen Bestand verwalten

⚠ Allerdings prüfen die Behörden nicht nur den Gesellschaftsvertrag, sondern auch die tatsächliche Tätigkeit. Wenn die GmbH de facto gewerblich handelt, kann der Versuch, die Gewerbeuntersagung zu umgehen, als Verstoß gegen das Gesetz gewertet werden.


Der sichere Weg: Wiedergestattung beantragen

Nach § 35 Abs. 6 GewO kann man einen Wiedergestattungsantrag stellen, um die Gewerbeuntersagung aufzuheben. Voraussetzungen:

  • Wiederhergestellte Zuverlässigkeit
  • Keine offenen Verfahren oder Schulden, die zur ursprünglichen Untersagung führten
  • Stabile wirtschaftliche Verhältnisse

Gerade nach mehr als einem Jahrzehnt stehen die Chancen auf eine erfolgreiche Wiedergestattung gut.


Fazit

Eine alte Gewerbeuntersagung kann die Unternehmensgründung erheblich erschweren. Wer dennoch Geschäftsführer werden möchte, sollte:

  1. Den ursprünglichen Bescheid genau prüfen lassen.
  2. Gegebenenfalls eine Wiedergestattung beantragen.
  3. Im Zweifel auf konstruktive Lösungen setzen – wie eine rein vermögensverwaltende GmbH, aber nur unter strikter rechtlicher Beratung.

Meine Erfahrung zeigt: Frühzeitige Prüfung und offene Kommunikation mit den Behörden ersparen später viele rechtliche Probleme – und ermöglichen einen klaren, sauberen Start für die eigene unternehmerische Zukunft.


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