Wer als Elternteil getrennt lebt und Unterhalt zahlt, stolpert früher oder später über eine scheinbar einfache, aber steuerlich relevante Frage:
Wie viele Kinderfreibeträge müssen eigentlich auf der Lohnsteuerbescheinigung stehen?
Gerade wenn zwei leibliche Kinder nicht im eigenen Haushalt leben, entsteht schnell Unsicherheit. Eins? Zwei? Oder etwas ganz anderes?
Hier kommt die sachliche Einordnung.
Grundprinzip des Kinderfreibetrags
In Deutschland erhält jedes Kind steuerlich einen Kinderfreibetrag von insgesamt 1,0.
Dieser wird grundsätzlich zwischen beiden Eltern aufgeteilt:
- 0,5 für einen Elternteil
- 0,5 für den anderen Elternteil
Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben oder getrennt sind.
Zwei Kinder – was bedeutet das konkret?
Bei zwei leiblichen Kindern ergibt sich im Regelfall:
0,5 + 0,5 = 1,0 Kinderfreibeträge
Entscheidend ist nicht, wo die Kinder wohnen, sondern dass:
- es sich um leibliche Kinder handelt
- grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld besteht
Ob die Kinder im eigenen Haushalt leben oder Unterhalt gezahlt wird, ändert an der Anzahl der Freibeträge nichts.
Wann wären es mehr?
Ein voller Freibetrag von 1,0 pro Kind (also 2,0 bei zwei Kindern) kommt nur infrage, wenn:
- der andere Elternteil verstorben ist
- oder der Freibetrag vollständig auf einen Elternteil übertragen wurde
Letzteres ist selten und muss aktiv beantragt werden.
Was bedeutet das in der Praxis?
Auf der Lohnsteuerbescheinigung steht daher im Regelfall bei zwei Kindern:
1,0 Kinderfreibeträge
Wichtig zu wissen:
Der Kinderfreibetrag wirkt sich nicht direkt monatlich auf das Nettogehalt aus (wie viele denken), sondern spielt vor allem bei:
- Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
- und der Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuererklärung
eine Rolle.
Warum Klarheit hier wichtig ist
Gerade bei getrennt lebenden Eltern kursieren viele Halbwahrheiten. Steuerliche Präzision schützt vor:
- unnötigen Diskussionen
- falschen Erwartungen beim Nettogehalt
- und Rückfragen vom Finanzamt
Transparenz schafft Ruhe – und finanzielle Planungssicherheit.
Wer sich unsicher ist, sollte die hinterlegten Daten in den ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) prüfen oder beim Finanzamt nachfragen. Ein kurzer Check verhindert langfristige Fehler.

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