Wer kennt das nicht: ein neues Kleid, eine kleine Party, ein neuer Freund, ein Wochenend-Ausflug. Davon schnell ein Foto geschossen und schwups – ab damit auf Facebook, damit auch die Freunde das Gefühl haben, „live“ dabei zu sein.
Doch eben solche harmlosen Fotos können auch schnell zum Verhängnis werden, vor allem dann, wenn sie vor Gericht gegen einen verwendet werden.
Diese Erfahrung musste jetzt Einzelhandelskaufmann Mathias G. aus Schwerin machen. Da der 21-jährige gerne feiert und dazu auch noch lieber viele Freunde einlädt, gab es schon so einige Beschwerden bei der Hausverwaltung. „Lärmbelästigung“ war stets die einstimmige „Anklage“. Doch lässt sich dieser Vorwurf auch beweisen?
Ja, wenn man mit Mathias auf Facebook befreundet ist. Denn dort teilt er regelmäßig die Fotos von seinen kleinen „Orgien“ in der 1-Zimmer-Wohnung mit seinen Freunden. Die Bilder zeigen einen Swimming-Pool und qualmende Shishas, bei denen nicht ganz klar ist, womit diese gefüllt wurden.
Genau diese Fotos sollen nun vor Gericht beweisen, dass man es bei Mathias G. mit einem „untragbaren“ Mieter zu tun hat, den man fristlos Kündigen möchte.
Christian Solmecke, ein auf Internetrecht spezialisierter Anwalt meint zu diesem Thema: „Facebook-Fotos haben vor Gericht volle Bestandskraft und dürfen auch gegen denjenigen verwendet werden, der die Fotos bei Facebook veröffentlicht hat.“
Na, da sollte man dann doch wirklich gut überlegen, was man so in die „Social Media“ hoch lädt. Plötzlich geht’s einem wie dem Typen in der Sparkassenwerbung und man sitzt auf der Straße…
Schreibe einen Kommentar